KoV, die Neunte: Überarbeitung kurz vor der Ziellinie

(c) BBH
(c) BBH

Die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber (KoV) geht in die neunte Runde. Der Überarbeitungsprozess ist fast vollständig abgeschlossen. Zum 30.6.2016 wird die nunmehr neunte Fassung veröffentlicht, zum 1.10.2016 kann die neue KoV pünktlich in Kraft treten.

Mit der KoV 9 werden viele Regelungen überarbeitet, sowohl im Hauptteil als auch in den Musterverträgen sowie in den Leitfäden.

Im Überblick:

  • Interne Bestellung/Langfristprognose:
    Die Systematik der internen Bestellung ändert sich nicht. Auch die Anmeldung der Vorhalteleistung läuft nach dem gleichen Prozedere. Nicht notwendig ist in diesem Jahr hingegen die Abgabe der Langfristprognose. Verteilernetzbetreiber müssen ab diesem Jahr nur noch in den ungeraden Jahren eine Langfristprognose über die Entwicklung des Kapazitätsbedarfs in den nächsten 10 Jahren abgeben.
  • Bilanzierung/Datenmeldepflichten:
    Die zweite Umsetzungsstufe von GaBi Gas 2.0 (wir berichteten) führt zu erheblichen Änderungen in diesem Bereich: Das neue untertägige Anreizsystem löst den Strukturierungsbeitrag ab; der Bilanzkreisvertrag wird strukturell neu geordnet. Netzbetreiber müssen ab Oktober eine zweite untertägige RLM-Datenmeldung versenden. Die tägliche Netzkontoabrechnung wird scharfgeschaltet. Es gibt Änderungen bei den Netzkopplungspunktmeldungen und bei der Transparenzliste.
  • Krisenvorsorge Gas:
    Mit der KoV 9 wird die Systematik der Leistungskürzung zwischen Netzbetreibern geändert. Die bekannten Formulare des Leitfadens Krisenvorsorge werden angepasst. Umgesetzt wird auch das neue Demand-Side-Management-Produkt, ein Regelenergieprodukt, mit dem der Marktgebietsverantwortliche große Gasabnehmer über den Bilanzkreisverantwortlichen zur Leistungsreduzierung auffordern kann. Dieser erhält im Gegenzug eine Entschädigung. Dies soll nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) die Gasversorgungssicherheit stärken (wir berichteten).
  • Lieferantenrahmenvertrag Gas:
    Wesentlich überarbeitet wurde auch der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Hintergrund ist die Harmonisierung mit dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Lieferantenrahmenvertrag Strom (wir berichteten). Die individuellen Anlagen zum Vertrag sind anzupassen; auch Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB) sind weiterhin zulässig und notwendig. Bestandsverträge müssen angepasst werden.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole

PS: Sie interessieren sich für diese Themen, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...