Landgericht Berlin: Gebührenerhöhung der Schlichtungsstelle Energie zum 1.7.2013 „nicht nachvollziehbar“

(c) BBH
(c) BBH

Mit dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.1.2014 hat das Landgericht (LG) Berlin (Az. 93 O 114/12) als erstes Gericht über die Höhe der von der Schlichtungsstelle Energie geurteilt. Die Schlichtungsstelle, die bisher von der Erhebung von Leistungsklagen auf Zahlung der von ihr in Rechnung gestellten Gebühren abgesehen hat, war – in dem Verfahren vor dem LG Berlin – nunmehr von einem Versorgungsunternehmen verklagt worden. Hierbei musste das Gericht sich zum einen mit der ursprünglichen Kostenordnung und dann auch mit der im Laufe des Verfahrens neu erlassenen Kostenordnung beschäftigen.

Für die Zeit bis zum 31.12.2012 bescheinigt das Landgericht der Schlichtungsstelle, dass deren Gebührenordnung „nicht zu beanstanden“ sei. Insoweit sei es in Ordnung, dass die Gebühren lediglich auf Prognosewertungen und Schätzungen beruhten und insoweit auch erst das erste volle Geschäftsjahr abgewartet werden musste, bis sie angepasst werden konnten. Wenn die tatsächlichen Ergebnisse von den Prognosen in den folgenden Jahren abweichen, müsse die Schlichtungsstelle dies berücksichtigen.

Ob sie das getan hat, stehe nicht fest. Vielmehr konnte das Gericht „nicht nachvollziehen“, aus welchem Anlass die Schlichtungsstelle die Schlichtungsgebühren im Jahr 2014 erhöhte. Auch wenn sich das Gericht mit dieser Frage nicht ausführlich beschäftigte, da es die Feststellungsklage für unzulässig hielt und der Klägerin mit auf dem Weg gab, doch die Zahlungsklagen der Schlichtungsstelle abzuwarten, ist dies ein deutliches Achtungszeichen in Richtung der Schlichtungsstelle. Dort wird ihre Kalkulationsgrundlage für die Kostenordnung 2013 nun überprüft und ggf. werden die Gebühren wieder gesenkt werden müssen. Dabei wird sie auch einen weiteren Aspekt zu berücksichtigen haben, den ihr das Gericht mit in die Urteilsgründe geschrieben hat: Als Unternehmen, das nicht im Preiswettbewerb steht, fehle bei ihr der zwingende Kostensenkungsanreiz. Sie hätte aber sicherzustellen, dass in die Gebühren auch alle möglichen Kostensenkungspotenziale einfließen, um den Schlichtungsaufwand zu minimieren.

Aus dem Urteil wird man nicht herauslesen können, dass das Gericht der Schlichtungsstelle einen Freibrief für die Kostenordnung ausgestellt hat. Vielmehr wird diese sich überlegen müssen, ob sie die Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Kostenordnung 2013 zerstreuen kann oder aber ob es bald eine Kostenordnung 2014 gibt.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Dr. Erik Ahnis

Share
Weiterlesen

09 Oktober

Ein Meilenstein der Gasnetztransformation: die Festlegung KANU 2.0 der BNetzA

Zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich die Bundesrepublik Deutschland die Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zum Ziel gesetzt. Damit muss dann auch die erdgasbasierte Wärmeversorgung ihr Ende gefunden haben. Da die bestehende Infrastruktur in den Gasverteilernetzen zukünftig voraussichtlich nur...

07 Oktober

Gasnetztransformation: Festlegung der Fahrpläne

Gasverteilernetzbetreiber können auf Basis der kommunalen Wärmeplanung einen Fahrplan zur Umstellung der Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff abschließen. Die Details legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem laufenden Festlegungsverfahren „FAUNA“ fest („Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf...