Novelle verzögert sich: Bundesverfassungsgericht stoppt GEG

Gestern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorerst gestoppt. Was steht drin in der Novelle, die nun nicht mehr vor der Sommerpause beschlossen werden kann?

Historie der Gesetzesentwürfe

Nachdem die Bundesregierung zuletzt einen entsprechenden Gesetzesentwurf am 19.4.2023 vorlegte, haben die Regierungsparteien teils öffentlich über die Inhalte der finalen Version gestritten. Am 13.6.2023 einigten sich die Fraktionen der Regierungsparteien auf sogenannte „Leitplanken“, die Eckpunkte für eine Anpassung des Entwurfs vorgaben. Am 15.6.2023 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung beraten. Obwohl dieser Entwurf dem Bundestag am 17.5.2023 zugeleitet wurde, war er inhaltlich identisch mit demjenigen vom 19.4.2023. Erst am 30.6.2023 hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich teilweise deutlich von dem ursprünglichen Entwurf vom 19.4.2023 unterscheidet. Nach einer Expertenanhörung zu dem neuen Entwurf am 3.7.2023 sollte die Gesetzesänderung am 7.7.2023 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen werden.

Der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann hatte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG gestellt. Der Gesetzesentwurf sollte den Abgeordneten mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegen. Laut Bundesverfassungsgericht sei dieser Antrag von vornherein weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weshalb es dem Bundestag aufgegeben hat, die zweite und dritte Lesung nicht mehr in der ersten Juliwoche, also der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, durchzuführen.

Welche Änderungen enthält der neue Gesetzentwurf?

Ursprünglich war vorgesehen, dass die 65-Prozent-EE-Vorgabe für jede neu eingebaute Heizung ab dem 1.1.2024 zu beachten ist. Übergangsfristen sollten insbesondere für den Tausch defekter Heizungen gelten. Der neue Entwurf verknüpft das GEG mit dem sich parallel in der Ausarbeitung befindlichen Wärmeplanungsgesetz. Das heißt, solange kein Wärmeplan für das Gebiet, in dem die Heizung errichtet werden soll, aufgestellt wurde, gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe nicht. Sie gilt jedoch spätestens ab dem 30.6.2026 (für Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 30.6.2028 (für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern). Eine Einschränkung gibt es jedoch: Wer ein Gebäude in einem Neubaugebiet neu errichtet, muss die 65-Prozent-EE-Vorgabe bereits ab dem 1.1.2024 beachten, unabhängig vom Vorliegen eines Wärmeplans.

Die pauschalen Erfüllungsoptionen, bei deren Umsetzung kein individueller rechnerischer Nachweis erbracht werden muss, dass tatsächlich 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden, wurden ebenfalls überarbeitet. Es soll nun auch in Neubauten zulässig sein, eine Biomasseheizung zu errichten. Ganz neu ist die Möglichkeit, eine Solarthermie-Hybridheizung zu errichten.

Wasserstofffähige Gasheizungen sollen weiterhin möglich sein

Die Voraussetzungen für die Nutzung von „H2 Ready“-Gasheizungen, also Gasheizungen, die heute noch Gas verbrennen, aber auch mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden können, wurden überarbeitet. Ohne die 65-Prozent-EE-Vorgabe zu beachten, können Gebäudeeigentümer eine „H2 Ready“-Gasheizung einbauen und mit 100 Prozent Erdgas weiter betreiben, wenn das betroffene Gasnetz laut vorliegendem Wärmeplan bis 2045 auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden soll. Zudem muss der Gasnetzbetreiber keinen entsprechenden Transformationsplan vorlegen, sondern einen „Fahrplan“ zur Umstellung der Netzinfrastruktur. Anders als der Transformationsplan muss der Fahrplan jedoch erst bis 30.6.2028 vorliegen. Der Ersatzanspruch des Gebäudeeigentümers gegen den Gasnetzbetreiber bei Nichtumsetzung des Fahrplans bleibt erhalten.

Fünf Jahre Übergangsfrist für alle

Ursprünglich sollten Gebäudeeigentümer, deren Heizung defekt und nicht mehr reparabel ist, drei Jahre Zeit für die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe haben. Mit dem angepassten Entwurf hat jeder, der seine Heizung tauscht, fünf Jahre Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe. Eine Havarie der Heizung wird also nicht mehr vorausgesetzt.

Licht und Schatten für Mieter

Auch die Regelungen zum Mieterschutz wurden überarbeitet. Überraschend fällt die Obergrenze für umlagefähige Heizkosten aus. Ursprünglich war geplant, dass Vermieter, die eine Biomasse- oder Wasserstoffheizung einbauen, nur Heizkosten bis zu einer Höhe, die den Kosten für Wärme aus einer effizienten Wärmepumpe entsprechen, auf die Mieter umlegen können. Hintergrund war die Überlegung, dass Vermieter nicht bei den nicht umlagefähigen Investitionskosten durch Einbau einer vergleichsweise günstigen Heizung zulasten der vergleichsweise hohen, umlagefähigen Brennstoffkosten sparen sollten. Diese Regelung ist nun ersatzlos gestrichen.

Neben dem GEG soll auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dem das Mietrecht verankert ist, angepasst werden. Nimmt der Vermieter bei Einbau der Heizung Förderungen in Anspruch, soll eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierungsmaßnahme um bis zu zehn Prozent statt der sonst möglichen acht Prozent zulässig sein. Eingegrenzt wird diese Regelung durch die Vorgabe, dass die jährliche Miete nicht um mehr als 0,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöht werden darf.

Parallele Anpassung der Förderlandschaft (BEG EM)

Gleichzeitig mit der GEG-Novelle soll zum 1.1.2024 eine angepasste Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) gelten. Erste Informationen hierzu zeigen, dass alle Gebäudeeigentümer zur Umsetzung der Erfüllungsoptionen nach §§ 71 ff. GEG-E die Grundförderung von 30 Prozent beantragen können sollen. Zudem soll mit Klimaboni und Geschwindigkeitsbonus ein Spitzenfördersatz von 70 Prozent möglich sein. Hierbei sollen einkommensschwache Personen (Jahreseinkommen unter 40.000 EUR) besonders berücksichtigt werden. Die angepasste BEG EM muss nach dem GEG-E bis zum 30.9.2023 vorgelegt werden.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Tim Neumüller

PS: Mehr über den Anwendungsbereich und die wichtigsten Regelungen des GEG erfahren Sie in unserem Webinar „Aktuelles zum Gebäudeenergiegesetz.“ Weitere Hintergründe bezogen auf Quartiersthemen finden Sie hier: Arbeitskreis Quartier.

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