OLG Düsseldorf: Fehler bei der Umsetzung der GPKE führen nicht automatisch zu Schadenersatz
Der Vorwurf, dass ein Netzbetreiber Fehler macht, berechtigt nicht unbedingt zum Schadensersatz. Das musste ein deutschlandweit tätiger Stromlieferant erfahren, der in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf versucht hatte, von einem Netzbetreiber wegen vermeintlicher Fehler bei der Umsetzung der GPKE (Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der BNetzA vom 11. Juli 2006, Az. BK6-06-009) für seinen angeblichen Mehraufwand entschädigt zu werden.
Wer den Schaden hat, muss ihn auch nachweisen
Der für Energierecht zuständige Kartellsenat machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, da der Lieferant die Entstehung eines Schadens – trotz entsprechenden Hinweises – nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Ob die beiderseits behaupteten Verstöße und Fehler bei einzelnen Prozessschritten der GPKE tatsächlich vorlagen, musste das Gericht nicht entscheiden. Angesichts der drohenden Niederlage nahm der Lieferant sein Rechtsmittel zurück. Das Urteil des LG Köln zugunsten des Netzbetreibers aus dem Jahr 2009 (vertiefend IR 2010, S. 16 f.) wurde damit rechtskräftig.
Mit der Klage rügte der Stromlieferant rund 5.300 vermeintliche Verstöße aufgrund fehlender bzw. nicht fristgerechter Beantwortung von Netzan- und Netzabmeldungen, Stornierungsmeldungen, fehlerhaft verwendeter Antwortkategorien, verspätete Zusendung von Zuordnungslisten sowie den verzögerten Beginn der elektronischen Netznutzungsabrechnung. Berufung wie Klage scheiterten schon an der unzureichenden Darlegung eines behaupteten Mehraufwandes, der dem Lieferanten bei der angeblichen manuellen Nachbearbeitung der Meldungen entstanden sein soll.
Auch eine Schätzung des Schadens muss plausibel gemacht werden
Die OLG-Richter machten in der mündlichen Verhandlung klar, dass auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Schadensschätzung voraussetzt, dass zum typischen Ablauf etwa manueller Nachbereitungshandlungen beispielhafte Fälle vorgetragen werden. Keinesfalls sei durch § 287 ZPO die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatz aus Billigkeitserwägungen heraus zuzusprechen, nach dem Motto: Irgendetwas wird schon dran sein. Die pauschale Behauptung der Klägerin zu einzelnen Fehlerkategorien, es sei durchschnittlich ein pauschal in Minuten angegebener Aufwand entstanden, reicht für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht.
Inwieweit die Vorwürfe überhaupt zutrafen, musste das OLG Düsseldorf nicht mehr prüfen. Der Netzbetreiber hatte in zeitaufwendigen Stichproben eine Vielzahl von unberechtigten Vorwürfen ermittelt. Er selbst sah von einer Geltendmachung von Gegenforderungen aufgrund erheblicher Verstöße des Lieferanten im INVOIC/REMADV-Prozess ab.
Klar ist, dass versäumte oder nicht fristgerecht beantwortete Meldungen im Rahmen der GPKE grundsätzlich als Verstöße angesehen werden können. Wer den dadurch verursachten manuellen Mehraufwand als Schaden ersetzt haben will, muss den Schaden aber auch nachweisen können.
Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder