Pleitegeier in der Energiewirtschaft?

(c) BBH

Die Liste ist lang und wird immer länger: TelDaFax (wir berichteten), FlexStrom (wir berichteten), Care-Energy (wir berichteten), Energieagenten (wir berichteten), e:veen Energie eG, Deutsche Erdgas Versorgungs GmbH, DEG Deutsche Energie GmbH. Jetzt kam auch noch die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH hinzu zu der Liste von insolventen Unternehmen im Energiesektor. Was ist los? Sind Energieversorger besonders anfällig für eine Insolvenz? Und was bedeutet das für die Geschäftspartner der Versorger?

Energieversorger besorgen sich ihr „Produkt“ vorwiegend über den Großhandel. Daher wirkt sich der Börsenpreis direkt auf die Margen aus dem Energievertrieb aus. Steigt er – wie in den vergangenen Monaten – und liefert man wiederum die Energie zu relativ niedrigen Preisen an die Verbraucher, sinken die Gewinne. Gestiegene Energiebeschaffungskosten können insbesondere dann zum Problem werden, wenn Energieversorger ihre Energie sehr kurzfristig einkaufen.

Die Beschaffungsstrategien bei Energieversorgern variieren zum Teil stark. Während manche Unternehmen die Energie langfristig einkaufen und damit eher auf Nummer sicher gehen, sind andere Versorger risikofreudiger. Die Liste der Energieversorger-Insolvenzen könnte daher in Zukunft noch länger werden.

Eine Insolvenz des Energieversorgers ist für die Verbraucher ärgerlich. Zum einen besteht die Gefahr, dass sie eventuell geleistete Vorauszahlungen nicht zurückbekommen. Zum anderen werden sie möglicherweise auch auf in Aussicht gestellte Boni verzichten müssen. Daneben stellt es insbesondere energieintensive Letztverbraucher vor erhebliche Probleme, wenn kurzfristig ein neuer Energielieferant gesucht werden muss. Und richtig spannend wird es dann, wenn die Suche mit einer Ausschreibung einhergeht bzw. einhergehen muss. Doch auch für die Geschäftspartner des insolventen Versorgers, vor allem die Netzbetreiber, kann es ungemütlich werden.

Netzbetreiber sollten daher gewappnet sein und ihre Prozesse sauber auf- und insbesondere konsequent entsprechend den Regelungen der Lieferantenrahmenverträge umsetzen. Nichts ist ärgerlicher als für eine bereits getätigte Leistung kein Geld zu erhalten oder es schlimmstenfalls zurückgeben zu müssen. Denn ist ein Insolvenzverfahren erst eröffnet, nutzen Insolvenzverwalter jede Möglichkeit, die Insolvenzmasse zu mehren. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung sind Netzbetreiber dann unter Umständen gezwungen, bereits erlangte Netzentgelte zurückzuzahlen. Gerade diese Gefahr erfordert ein schnelles Handeln: Am wichtigsten ist es, künftige Leistungen abzusichern – idealerweise mit dem Mittel des anfechtungssicheren Bargeschäfts. Erst dann sollte man sich um die Realisierung von Rückständen kümmern.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger/Steffen Lux

Share
Weiterlesen

06 Dezember

Transformation des Vergaberechts Teil 3: Stärkung von Startups

Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem sog. Vergabetransformationspaket, die Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren sowie die öffentliche Beschaffung sozial, ökologisch und innovativ auszurichten. Die wichtigsten Neuregelungen zur nachhaltigen Ausrichtung und zur Vereinfachung der Verfahren stellen wir bereits in...

05 Dezember

Neufassung des IDW S 1: Weiterentwicklung der Grundsätze der Unternehmensbewertungen

Am 7.11.2024 hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW den Entwurf einer Neufassung des IDW Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1 n. F.) verabschiedet. Dieser würde die bisherige Fassung aus dem Jahr 2008 grundlegend...