Rechtmäßig, rechtswidrig, nichtig – die Aggregatszustände eines Verwaltungsakts
Eines der wichtigsten Instrumente im Verwaltungsrecht ist der sogenannte Verwaltungsakt, auch Bescheid genannt. Durch Verwaltungsakte können Behörden den Bürger auffordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. So sind beispielsweise auch Gebühren- oder Beitragsbescheide Verwaltungsakte, da sie zur Vornahme einer Geldzahlung und somit zu einer Handlung auffordern. Doch wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Was geschieht also, wenn beim Erlass von Verwaltungsakten etwas schiefläuft? Verwaltungsakte können rechtmäßig, rechtswidrig oder nichtig sein. Im schlimmsten Fall liegt ein Nicht-Verwaltungsakt vor.
Der rechtmäßige und der rechtswidrige Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, solange es nichts zu kritisieren gibt. Falls ein Verwaltungsakt kleinere Mängel aufweist, ist er jedoch rechtswidrig. Entsprechende Fehler sind nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Rechtswidrige Verwaltungsakte sind trotz der Fehler wirksam und können um- und durchgesetzt werden, solange nicht Widerspruch oder Klage gegen sie erhoben wird. Unwirksam werden rechtswidrige Verwaltungsakte erst dann, wenn sie durch eine Widerspruchsbehörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben werden. Wird kein Rechtsbehelf eingelegt, werden auch rechtswidrige Verwaltungsakte bestandskräftig. Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig, hat sein Adressat keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.
Der nichtige und der Nicht-Verwaltungsakt
Leidet ein Verwaltungsakt jedoch an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wird er als nichtig bezeichnet. Wir Juristen sagen gerne, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn ihm die Mangelhaftigkeit auf die Stirn geschrieben ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erlassende Behörde nicht zu erkennen ist. Wichtig ist hierbei, dass es nicht darauf ankommt, was die erlassende Behörde tatsächlich wollte. Relevant ist nur das, was der objektive Empfänger tatsächlich verstehen konnte und durfte. Im Unterschied zum rechtswidrigen Verwaltungsakt ist der nichtige Verwaltungsakt von Anfang an unwirksam. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann daher zu keinem Zeitpunkt um- oder durchgesetzt werden. Ein nichtiger Verwaltungsakt wird zudem auch nicht bestandskräftig, wie es bei rechtmäßigen und rechtswidrigen Verwaltungsakten der Fall ist. Dies gilt auch bei einem Nicht-Verwaltungsakt. Nicht-Verwaltungsakte sind Verwaltungsakte, die aufgrund ihrer Form nicht als solche erkennbar sind.
Vorgehensmöglichkeiten bei rechtswidrigen, nichtigen und Nicht-Verwaltungsakten
Der Adressat eines Verwaltungsaktes kann entweder Widerspruch oder Klage bei der zuständigen Widerspruchsbehörde oder dem Verwaltungsgericht erheben. Welche Option der statthafte Rechtsbehelf ist, hängt von der Materie und vom Bundesland ab, in dem Sie agieren. Die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht prüfen dann, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig, rechtswidrig oder nichtig oder sogar ein Nicht-Verwaltungsakt ist. Wird der richtige Rechtsbehelf nicht innerhalb der Frist erhoben, so werden rechtmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte bestandskräftig. Es kann dann nicht mehr gegen diese vorgegangen werden – selbst wenn der Verwaltungsakt an kleineren Fehlern leidet. Im Falle eines nichtigen oder Nicht-Verwaltungsaktes ist dies anders. Da diese von Beginn an unwirksam sind, können sie keine Bestandskraft erlangen.
Dem Gesetzgeber scheint bewusst zu sein, dass Menschen und auch Behördenmitarbeitern Fehler passieren. Zumindest kann dies die unterschiedlichen Aggregatszustände Verwaltungsakten erklären, da diese sowohl für die Behörden als auch für Bürger Klarheit schaffen.
Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Sascha Köhler/Jana Siebeck