Rechtsstreit um die sachgerechte Höhe des EK-Zinssatzes geht in die nächste Runde

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Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 22.3.2018 verkündet (Az. VI-3 Kart 148/16 (V) und VI-3 Kart 319/16 (V)) hat, dass die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die 3. Regulierungsperiode ermittelten EK-Zinssätze zu niedrig sind, steht nun fest: Die BNetzA möchte sich mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden geben. Heute hat die oberste Regulierungsbehörde gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Damit geht der Fall zum Bundesgerichtshof (BGH).

Laut Pressemitteilung sieht die BNetzA ihr „fachliches Vorgehen zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes und damit auch das Ergebnis als unverändert sachgerecht an.“ Das OLG Düsseldorf hatte in seinen Entscheidungsgründen bemängelt, dass die aktuelle Situation an den Finanzmärkten und die sich dadurch ergebenden Verzerrungen bei der Ermittlung des EK-Zinssatzes gerade nicht berücksichtigt wurden. Die Richter verweisen dabei auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Jonas, der angesichts der aktuellen Kapitalmarktlage eine deutlich höhere Marktrisikoprämie für angemessen hält.

Zur Erinnerung

Die BNetzA hatte Ende 2016 die Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsperiode von 9,05 auf 6,91 Prozent für Neuanlagen und von 7,14 auf 5,12 Prozent für Altanlagen gesenkt (wir berichteten). Dies bedeutete für die Netzbetreiber eine Verringerung der unternehmerischen Rendite um ca. 25 Prozent. Die Betreiber von Strom- und Gasnetzen sollten ihre Aufgabe, die Sicherung des Netzbetriebes unter den immer schwieriger werdenden Bedingungen durch die Energiewende, mit ca. 2 Mrd. Euro weniger Budget bewältigen als noch in der 2. Regulierungsperiode. Daraufhin gingen etwa 1.100 Beschwerden von Netzbetreibern gegen die Festlegung der BNetzA beim OLG Düsseldorf ein. Die Argumentation der Netzbetreiber wurde dabei von drei unabhängigen Gutachtern unterstützt.

Ansprechpartner: Stefan Missling/Rudolf Böck

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