Revision der IE-Richtlinie: Kommen Erleichterungen für die Genehmigung von Elektrolyseuren?

Wasserstoff ist für den Umbau der Energieversorgung essenziell. Wenn der Wasserstoffhochlauf vor Ort gelingen soll, braucht es zunächst und vor allem rechtliche Rahmenbedingungen, die eine zügige Zulassung von Elektrolyseuren ermöglichen. Weil das derzeit noch nicht der Fall ist, wird auf europäischer Ebene diskutiert, wie die Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-Richtlinie) zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beitragen kann. Hieran knüpft jetzt der Bundesrat mit konkreten Vorschlägen bzw. Verhandlungsaufträgen für die Bundesregierung an.

Einordnung der Elektrolyseure

Derzeit gilt für die Zulassung von Elektrolyseuren eine Regelung aus der IE-Richtlinie (Art. 10 i.V.m. Nr. 4.2.a) des Anhangs I der IE-Richtlinie). Danach erfolgt eine Einordnung als Anlage zur Herstellung anorganischer Chemikalien. Diese Zuordnung berücksichtigt jedoch nicht die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Wasserstoffproduktion, insbesondere den verstärkten Einsatz kleinerer Elektrolyseure mit etablierter Technik.

Diskussionen auf europäischer Ebene

Die Überarbeitung der IE-Richtlinie wird derzeit auf Ebene der EU in den Trilog-Verhandlungen diskutiert. Es liegen verschiedene Vorschläge auf dem Tisch, wobei vor allem Schwellenwerte und spezifische Kategorien im Fokus der Diskussionen stehen. Das EU-Parlament setzt sich dafür ein, dass die Elektrolyse von der IE-Richtlinie erfasst bleibt, wobei Wasserstoffelektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 50 MW vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie ausgenommen werden sollen. Der Europäische Rat hingegen schlägt einen anderen Ansatz vor: Nicht die elektrische Nennleistung soll den Schwellenwert bilden, sondern die Erzeugungskapazität von 60 Tonnen Wasserstoff pro Tag.

Vorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat unterstützt den Ansatz des EU-Parlaments (also die Anknüpfung an die elektrische Nennleistung) und fordert, dass die Bundesregierung sich aktiv in die Trilog-Verhandlungen einbringt. Die Änderungsvorschläge des Bundesrats sehen im Kern vor, dass für die Einordnung der Elektrolyseure nicht die Menge an Wasserstoff maßgeblich ist, die pro Tag hergestellt werden kann, sondern die elektrische Nennleistung der Anlage (vgl. BR-Drs. 591/23).

Elektrolyseure sollen zudem in einer eigenen Kategorie des Anhangs I der IE-Richtlinie verortet werden. Für die jeweiligen Schwellenwerte sollen die Maßgaben für Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung aus der 4. BImSchV maßgeblich sein. Danach ergäbe sich folgende Staffelung:

  • Genehmigungsfreiheit bis 5 MW elektrischer Nennleistung,
  • ab 5 MW elektrischer Nennleistung würde das vereinfachte Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden und
  • ab 130 MW elektrischer Nennleistung würde das förmliche Verfahren greifen.

Außerdem soll das UVPG angepasst werden, um einen Gleichlauf der Mengenschwellen auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erreichen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat damit in Berlin und Brüssel auf offene Ohren stößt. Die Revision der IE-Richtlinie könnte einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, den rechtlichen Rahmen für die Wasserstoffproduktion in Europa zu verbessern, um sowohl dem technologischen Fortschritt als auch den Schutzzielen des Umwelt- und Anlagenschutzes Rechnung zu tragen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Joshua Hansen

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