Sächsische Kommunen bekommen mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum

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Ende Mai 2019 hat der Sächsische Landtag das „Vierte Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung“ verabschiedet. In Kraft treten werden die Änderungen, nachdem sie verkündet worden sind, was bisher noch nicht geschehen ist. Mit den Änderungen soll das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen gestärkt und ihnen bzw. ihren kommunalen Unternehmen insbesondere mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum angesichts des oftmals hohen Verwaltungsaufwands kommunaler wirtschaftlicher Betätigung eingeräumt werden. Außerdem sollen kommunale Unternehmen im Wettbewerb gestärkt werden.

Um eine verantwortungsbewusste, wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen stellt das Gemeindehaushalts- und wirtschaftsrecht konkrete Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigungen von Kommunen. Das macht die Unternehmensführung im Vergleich zu Privaten schwerfälliger und schwächt ihre Position am Markt. Um die Spannung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Bedürfnis nach zügiger, wirtschaftlich effektiver Unternehmensführung abzumildern, wurden unter anderem die nachfolgenden Änderungen beschlossen:

Mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum erhalten die Kommunen durch die Änderung der Vorschrift zum Gesamtabschluss. War die Kommune bislang nach § 88b SächsGemO verpflichtet, mit ihrem Jahresabschluss einen Gesamtabschluss aufzustellen, so hat sie nunmehr insoweit ein Wahlrecht. Verzichtet die Kommune auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses, hat sie dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Mit einer Sonderregelung in § 97 SächsGemO werden kommunale Versorgungsunternehmen teilweise von der Anwendung des kommunalen Wirtschaftsrechts befreit. Gemeint sind Unternehmen einer Kommune, die in den Bereichen der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation tätig sind. Für die Anwendbarkeit des kommunalen Wirtschaftsrechts auf diese Unternehmen differenziert die Vorschrift des § 97 SächsGemO zwischen unmittelbaren und mittelbaren kommunalen Beteiligungen. Im Falle unmittelbarer Beteiligungen sind die Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts – mit Ausnahme der Regelungen betreffend mittelbare Beteiligungen – auch künftig zu beachten. Demgegenüber finden die Vorgaben des dritten und vierten Abschnitts des Gemeindewirtschaftsrechts der SächsGemO auf die Beteiligung bestehender unmittelbar kommunaler Versorgungsunternehmen an anderen Versorgungsunternehmen, folglich auf mittelbare Beteiligungen der Kommune an Versorgungsunternehmen, überwiegend keine Anwendung mehr. Lediglich die Regelungen zur Vertretung der Gemeinde in privatrechtlichen Unternehmen (§ 98 SächsGemO), die Anforderungen an die Beteiligungsverwaltung (§ 99 SächsGemO) sowie die Vorgaben zu Konzessionsverträgen (§ 101 SächsGemO) bleiben weiterhin anwendbar.

Um die Kontrolle auch mittelbarer wirtschaftlicher Unternehmen von Kommunen zu gewährleisten, hat das bestehende unmittelbare kommunale Versorgungsunternehmen die Absicht einer eigenen Beteiligung spätestens vier Wochen vor Vollzug des Vorhabens den an ihm beteiligten Kommunen anzuzeigen. Das Vorhaben darf nur vollzogen werden, sofern gegenüber den beteiligten Kommunen kein Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht wird. Die Kommune hat durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Nach Anzeige der geplanten mittelbaren Beteiligung ist die Kommune verpflichtet, diese der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Im Unterschied zur bisherigen Fassung und den meisten Gemeindeordnungen ist nunmehr lediglich die Weiterleitung der Anzeige des kommunalen Unternehmens an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gesetzlich vorgeschrieben. Eine diesbezügliche eigene Anzeige der Kommune bei der Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Auch die Änderung der Vorschrift zu den weiteren Aufgaben der örtlichen Prüfung in § 106 SächsGemO dient der Ausweitung des kommunalen Entscheidungsspielraums. Infolge der Änderung kann eine Prüfung von Unternehmen, bei denen der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden, nunmehr nur stattfinden, wenn der Gemeinderat dem nicht widersprochen hat.

Die kommunalen Versorgungsunternehmen in Sachsen haben somit – bei entsprechender Ausgestaltung der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung beispielsweise als Konzernstruktur – künftig grundsätzlich die Möglichkeit, flexibler und damit wirtschaftlicher zu agieren. Zu beachten ist jedoch, dass ggf. bisherige Gesellschaftsverträge angepasst werden müssen. Zudem sollte die Kommune auch künftig bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge darauf achten, dass ihr gesellschaftsvertraglich angemessene kommunale Einfluss-, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt werden.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger

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