Sicher durch Pandemien: Kommunale Gremienentscheidungen aus der Ferne

Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote – seit mehr als einem Jahr bestimmen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie den Alltag vieler Menschen. Auch Kommunen und andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger wie Zweckverbände oder Kommunalunternehmen/Anstalten des öffentlichen Rechts sind von den Einschränkungen betroffen – insbesondere wenn es darum geht, Entscheidungen zu treffen und dabei den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren.

Schleppende Anpassungen

Die Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen verpflichten die Mitglieder kommunaler Gremien grundsätzlich zur physischen Anwesenheit, um interessierten Bürgern die Teilnahme an Ratssitzungen zu ermöglichen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren. Die derzeit eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten führen daher dazu, dass kommunale Gremien seit letztem Jahr nicht mehr oder nur erschwert Entscheidungen treffen können.

Auf Bundesebene wurde mit dem sog. COVID-19-Gesetz, das bereits am 27.3.2020 in Kraft getreten ist (wir berichteten), die Handlungsfähigkeit privatrechtlicher Unternehmen sichergestellt. Die für Kommunen auf Landesebene erforderlichen Anpassungen kommunalrechtlicher Vorgaben erfolgten hingegen eher schleppend. Sofern nicht vereinzelte Kommunen und andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger Regelungen zur präsenzlosen Beschlussfassung ihrer Gremien in den Geschäftsordnungen/Satzungen geregelt haben, sind die bestehenden kommunalrechtlichen Vorgaben auch in Zeiten der (gegenwärtigen) Krise einzuhalten. Die deswegen erforderlichen Anpassungen kommunalrechtlicher Regelungen stellt die Landesgesetzgeber jedoch vor eine große Herausforderung, da sie die fundamentalen Rechtsprinzipien kommunalen Handelns (vor allem den Grundsatz der Öffentlichkeit und Präsenzpflicht) mit der gegenwärtig erforderlichen flexibleren Ausgestaltung kommunaler Entscheidungsprozesse in Einklang bringen müssen.

Anpassungen im Einzelnen

Einige Bundesländer hatten bereits 2020 (vorübergehende) Anpassungen der Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen vorgenommen, viele andere Bundesländer – wie zuletzt Bayern – ziehen nun nach. Um den Eingriff in den Grundsatz der Öffentlichkeit sowie der Präsenzpflicht von Mitgliedern kommunaler Gremien so gering wie möglich zu halten, werden die vorgesehenen Maßnahmen wie Beschlussfassungen durch Umlaufverfahren (u.a. Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern), Beratungen durch Videokonferenzen (u.a. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein), vereinzelt auch Telefonkonferenzen (u.a. Brandenburg) sowie die Einrichtung von (Krisen-)Ausschüssen und/oder Übertragung von (Eil-)Entscheidungsrechten auf solche (u.a. Bayern, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern) gewissen Voraussetzungen unterworfen. Dabei handelt es sich überwiegend um die Beschränkung auf außergewöhnliche Notsituationen, bestimmte Mehrheitserfordernisse der Ratsmitglieder und/oder Zustimmungsvorbehalte der Rechtsaufsichtsbehörde.

Mit der Anpassung der Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen haben die Landesgesetzgeber zugleich überwiegend auch entsprechende Änderungen für die Landkreis- und Bezirksordnungen sowie die Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit (vor allem für Zweckverbände) vorgenommen. Anpassungen der Regelungen für Kommunalunternehmen/Anstalten des öffentlichen Rechts demgegenüber nicht. Dies ist aber wohl auch nicht erforderlich, da gesetzliche Regelungen zur Entscheidungsfindung des Vorstands sowie des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens/Anstalt des öffentlichen Rechts nicht existieren. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat grundsätzlich ohnehin nicht öffentlich entscheidet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzung des Kommunalunternehmens/Anstalt des öffentlichen Rechts alle denkbaren Formen der präsenzlosen Beschlussfassung vorsehen kann. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die Satzung des Kommunalunternehmens/Anstalt des öffentlichen Rechts die Möglichkeit präsenzloser Beschlussfassungen auch tatsächlich vorsieht.

Die Handlungsfähigkeit kommunaler Gremien sicherstellen

Die Kommunen und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sollten ihre Geschäftsordnungen/Satzungen überprüfen und gegebenenfalls um die Möglichkeiten präsenzloser Beschlussfassungen ergänzen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die landesgesetzlichen Regelungen, welche präsenzlose Beschlussfassungen derzeit auch ohne entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung/Satzung erlauben, zeitlich befristet sind. Eine Anpassung der Geschäftsordnungen und Satzungen stellt somit auch in künftigen Notsituationen die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien sicher.

Ansprechpartner*innen: Oliver Eifertinger

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