Standort-Kommune bekommt Teil der Photovoltaik-Gewerbesteuer

Photovoltaik
© BBH

Wie schon bei der Windenergie, so soll künftig auch bei Photovoltaikanlagen die Kommune, in der die Anlage steht, ihren Anteil an der Gewerbesteuer bekommen. Dafür sorgt seit 1.7.2013 das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG): Neben zahlreichen Änderungen im Recht der Unternehmensbesteuerung wird im Gewerbesteuergesetz (GewStG) der besondere Zerlegungsmaßstab für Windenergieanlagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) nunmehr auch auf Anlagen zur Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie erstreckt.

Die Gewerbesteuer bekommt grundsätzlich die Gemeinde, in der das gewerblich tätige Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Werden mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Kommunen begründet, muss der festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Kommunen aufgeteilt werden. Diese Verteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zum gesamten Lohnaufwand des Unternehmens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Diese Regelzerlegung führte bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu wenig sachgerechten Ergebnissen: Am Ort des Verwaltungssitzes sind alle Arbeitskräfte, in der Standortgemeinde regelmäßig überhaupt keine Arbeitskräfte beschäftigt. Das Ergebnis war, dass die Standortgemeinde am Gewerbesteueraufkommen nicht beteiligt war.

Durch die Einführung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG im Jahr 2009 hatte der Gesetzgeber diesen Missstand für Windenergieanlagen bereits beseitigt. Seit dem 1.7.2013 gilt der besondere Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG nunmehr auch für solche Unternehmen, die „ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes …“ betreiben. Die Neuregelung erfasst neben Windenergie- nun auch Photovoltaikanlagen. Nur drei Zehntel des Gewerbesteuermessbetrages sollen noch nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne zerlegt werden, im Übrigen ist das Verhältnis der Summen des in der jeweiligen Betriebsstätte nach steuerlichen Vorschriften angesetzten Sachanlagevermögens zum Sachanlagevermögen des gesamten Unternehmens maßgeblich.

Angewandt wird dieser neue Zerlegungsmaßstab bisher allerdings nur auf Energieerzeugungsanlagen, die nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind (Neuanlagen). Für bestehende Anlagen (Bestandsanlagen) gilt zumindest in den Erhebungszeiträumen 2014 bis 2023 die bekannte Regelzerlegung nach gezahlten Arbeitslöhnen fort. Erst nach Ablauf dieser Übergangszeit wird die Neuregelung uneingeschränkt greifen – vorbehaltlich des Abschlusses einer Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung.

Für Unternehmen, die sowohl über Bestands- als auch über Neuanlagen verfügen, gelten beide Zerlegungsmaßstäbe nebeneinander. Der Gewerbesteuermessbetrag ist dabei zunächst auf Bestands- und Neuanlagen aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des jeweiligen Sachanlagevermögens zum gesamten Sachanlagevermögen des Unternehmens.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel/Hilda Faut

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...