Karlsruhe muss gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten prüfen
Seit 2008 gelten für die Ermittlung des Ertrags, auf den Gewerbesteuer gezahlt werden muss, neue Regeln – und die sind verfassungsrechtlich umstritten. Jetzt hat das Finanzgericht Hamburg einen Fall nach Karlsruhe geschickt, um dort Klärung zu erlangen.
Für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag maßgeblich. Er ergibt sich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach Einkommen– und Körperschaftsteuergesetz (EStG/KStG) ermittelt wird. Dieser wird um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert. Hinzugerechnet werden derzeit u. a. 100 Prozent der Entgelte für Schulden (Zinsen), 20 Prozent der gezahlten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter. Die Summe dieser Hinzurechnungen wird gekürzt um einen Freibetrag von 100.000 Euro. Ein danach verbleibender Betrag wird zu 25 Prozent dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Das FG Hamburg hält diese ab dem Jahr 2008 vorzunehmende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig. Daher hat es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, das jetzt klären muss, ob das Gewerbesteuerrecht insoweit den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) genügt.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger