Öffentlich gefördertes Telekommunikationsnetz: BNetzA legt erstmals Zugangsentgelte fest

Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hatte jüngst über die Höhe der Entgelte für einen offenen Netzzugang in Form eines Layer 2-Bitstromproduktes auf Vorleistungsebene zu einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz zu entscheiden (Beschl. v.  31.10.2023, Az. BK11-23-003): Hierbei hat sie erstmals Zugangsentgelte i.R.v. § 155 Abs. 1 TKG festgelegt. Die Entscheidung wird sich auf die gesamte Telekommunikationsbranche auswirken.

„Open Access“-Regulierung rückt näher

Die Vodafone GmbH (Vodafone) hatte im Landkreis Main-Kinzig den Zuschlag für den Betrieb und die Pacht eines durch eine kreiseigene Tochter mit Fördermitteln errichteten FttH-Netzes nach dem sog. Betreibermodell erhalten. Sowohl § 155 Abs. 1 TKG als auch die Förderbestimmungen sehen einen (verpflichtenden) diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang (Open Access) für die mit Fördermitteln errichteten Netze vor. Die M-net Telekommunikations GmbH (M-net) war im Ausschreibungsverfahren unterlegen und begehrte Zugang zum geförderten und von der Vodafone betriebenen Netz.

Trotz Verhandlungen konnten die Beteiligten sich nicht einigen. Gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG stellte die M-net bei der BNetzA deshalb einen Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens und verlangte eine Entscheidung über eine ausreichende Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten der Vodafone (sog. Preis-Kosten-Schere).

Die BK 11 der BNetzA gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete Vodafone, der M-net einen offenen Netzzugang in Form eines Layer 2-Bitstromproduktes zu gewähren und ein Angebot vorzulegen, für das folgende monatliche Überlassungsentgelte ohne MwSt. festzulegen seien:

Bandbreite Entgelt
100 / 50 Mbit/s

250 / 125 Mbit/s

500 / 250 Mbit/s

1.000 / 500 Mbit/s

16,07 €

24,08 €

28,43 €

41,04 €

Entscheidung mit Folgen für die gesamte TK-Branche

Die BNetzA verwies insbesondere auf § 149 Abs. 4 TKG, wonach bei der Streitbeilegungsentscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen seien, um regionale Monopole in geförderten Netzen zu verhindern. Eine Missbrauchskontrolle von Endkundenpreisen sei hingegen nicht Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens.

Auf dieser Basis stützte die BNetzA die festgelegte Höhe der Entgelte auf eine Marktabfrage, die sich sowohl auf geförderte als auch auf ungeförderte (eigenwirtschaftlich errichtete) Gebiete sowie unterschiedliche Vorleistungsebenen und Produkte bezog. Die Marktabfrage war von der BNetzA bereits einige Zeit zuvor durchgeführt worden, um bundeseinheitliche Referenzpreise zu ermitteln. Den Antrag auf Festsetzung einer festen prozentualen Spanne zwischen Vorleistungs- und Endnutzerentgelten (Preis-Kosten-Schere) wies die BNetzA mangels Rechtsgrundlage zurück.

Aufgrund der darin festgesetzten Entgelte hat die Entscheidung Strahlwirkung auf alle Betreiber bzw. Eigentümer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und alle Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Sie wird auch örtlich über den Landkreis Main-Kinzig hinaus als Benchmark für künftige bundesweite Zugangsnachfragen im geförderten, aber auch im ungeförderten Bereich herangezogen werden (können). Denn die BNetzA hat in der Entscheidung mitgeteilt, dass ausschließlich durchschnittliche veröffentlichte Vorleistungspreise aus ungeförderten Gebieten herangezogen wurden.

Die BNetzA hat in der Entscheidung zudem nicht die vorgelagerten Pachtentgelte im Betreibermodell berücksichtigt, sodass unter Umständen der regulierte Netzzugang zu teuer oder ggf. sogar zu günstig gewährt werden muss.

Wem nützt die Entscheidung?

Die festgelegten Entgelte mögen für Zugangsnachfrager durchaus attraktiv erscheinen, dennoch stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung zugunsten einer Preis-Kosten-Schere nicht doch vorteilhafter wäre.

Die Entscheidung wird durchaus kritisch betrachtet, weil die Entgeltermittlung sowohl für die Verfahrensbeteiligten als auch die breite Öffentlichkeit intransparent erfolgte: Weder wurden die Ergebnisse der Marktabfrage veröffentlicht, noch wurde die Herleitung der Entgeltermittlung offengelegt. Es ist zudem zu erwarten, dass der Streit vor dem Verwaltungsgericht Köln fortgeführt wird.

Laut BNetzA sollen die in diesem Streitbeilegungsverfahren herangezogenen Referenzpreise auch zukünftig als belastbare Vergleichspreise für anstehende Streitbeilegungsverfahren dienen. Daher wird die Entscheidung voraussichtlich eine Welle von gleichgelagerten Streitbeilegungsverfahren nach sich ziehen, sollte der Beschluss Bestand haben.

Im Ergebnis sollten hier die Auswirkungen auf bestehende Betreiber- und Wirtschaftlichkeitslückenmodelle geprüft werden. Die Entscheidung kann nämlich zum Teil dazu führen, dass Fördermittel zurückzuzahlen sind, wenn sich auch andernorts entsprechende Entgelte durchsetzen und sich dadurch zum Beispiel die Wirtschaftlichkeitslücke verringert. Auch im ungeförderten Bereich sorgen entsprechende Entgelte für einen Richtwert, der nun im Raum steht und an dem sich Open-Access-Verhandlungen orientieren werden.

Ansprechpartner:innen: Axel Kafka/Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller/Robert Grützner

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