Tschüss NetzDG und TMG, hallo Digitale-Dienste-Gesetz

Es gibt Neuigkeiten zum Gesetzesentwurf für das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das der Durchführung der VO (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act/DSA)) dient. Und auch im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TT-DSG) tut sich schon wieder etwas bei den Cookies.

Was regelt der Digital Services Act (DSA)?

Am 16.11.2022 ist der DSA in Kraft getreten und wird ab dem 17.2.2024 als Verordnung (EU) auch unmittelbar in Deutschland gelten. Er schafft einen neuen, EU-weit geltenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit digitalen Diensten im Online-Umfeld. Ziel ist es, die Grundrechte von Verbraucher*innen im Internet effektiv zu schützen und Innovationen sowie Wettbewerb im Binnenmarkt zu fördern, indem die Anbieter von Vermittlungsdiensten in die Pflicht genommen werden. Unter die Anbieter von Vermittlungsdiensten fallen gemäß Art. 3 lit. g) DSA sogenannte reine Durchleitungs-, Caching- sowie Hosting-Dienste. Damit werden Dienste von der Zurverfügungstellung eines Internetzugangs (Carrier) als Durchleistungsdienste bis zum Betrieb von Online-Plattformen und Suchmaschinen als Hosting-Dienste erfasst. Abhängig von Rolle, Größe und Auswirkung im Online-Umfeld gestaltet sich der Umfang der Pflichten der Diensteanbieter. Der betroffene Adressatenkreis ist daher sehr weit gefasst.

Kern der Verordnung sind Haftungsbefreiungen sowie Sorgfaltspflichten von Vermittlungsdiensteanbietern und die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden.

Bedeutung des DSA und des DDG für die Praxis

Der DSA stellt ein auffallend ausdifferenziertes Gerüst für den Umgang mit Vermittlungsdiensten auf, das auch Rücksicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen nimmt. Das DDG wird auf nationaler Ebene das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und das Telemediengesetz (TMG) ablösen. Das NetzDG regelt, wie soziale Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu verfahren haben, hat allerdings von allen Seiten Kritik erfahren. Das TMG richtet sich hingegen nur an (öffentliche und private) Telemedien und gibt ihnen vor, welche Informationen sie zur Verfügung stellen müssen und wie mit den von Nutzern gespeicherten Informationen umzugehen ist. Mit der TKG-Novelle und dem TT-DSG 2021 wurde der Regelungsumfang des TMG bisher deutlich reduziert, was nun die vollständige Auflösung nahelegt. Regelungen, wie die Haftungsbeschränkungen beim Angebot von WLAN-Diensten sollen aber beibehalten werden. Möglicherweise wird hierbei aber künftig auch eine Verschlüsselungspflicht auferlegt.

Bislang zirkuliert ein erster Gesetzesentwurf des DDG in Fachkreisen, die weitere Entwicklung im zweiten Halbjahr 2023 bleibt daher mit Spannung abzuwarten, noch im Sommer soll sich der Bundestag damit befassen.

Die betroffenen Unternehmen sollten sich in jedem Fall rechtzeitig auf die Geltung des DSA ab 17.2.2024 und die Umsetzung der nationalen Regelungen des DDG vorbereiten: Sie sollten die Nutzungsbedingungen ihrer Vermittlungsdienste auf deren Konformität mit dem DSA untersuchen und die jeweiligen Pflichten u.a. durch Compliance-Maßnahmen erfüllen. Bereits jetzt steht fest, dass der Koordinator für digitale Dienste (Digital Services Coordinator, DSC) im Sinne des Art. 49 DSA in die Bundesnetzagentur (BNetzA) eingebettet werden soll, die umfassende Befugnisse zur Untersuchung der Verhaltensweisen der Anbieter von Vermittlungsdiensten erhalten wird, um die Einhaltung des DSA und des DDG sicherzustellen.

Neues vom TT-DSG: Weniger Cookie-Banner, mehr Cookie-Verwalter?

Mit dem am 1.12.2021 in Kraft tretenden TT-DSG wurde in § 25 Abs. 1 TT-DSG geregelt, dass grundsätzlich eine Einwilligung vor der Nutzung von Cookies notwendig ist. Diese Einwilligung wurde bislang über sogenannte „Cookie-Einwilligungs-Banner“ eingeholt. Mit dem nun vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr veröffentlichten Referentenentwurf zur Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV) soll die in § 26 Abs. 2 TT-DSG enthaltene Verordnungsermächtigung konkretisiert und ein alternatives Verfahren für die Cookie-Einwilligung geschaffen werden.

Das alternative Verfahren besteht darin, dass es künftig Dienste geben kann, welche die vom Endnutzer getroffene Entscheidung bezüglich ihrer Einwilligung verwalten und an die Anbieter von Telemedien weiterleiten können, sofern diese nachfragen. Inwieweit dies für die Anbieter auch wirtschaftlich attraktiv ist, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der EinwV soll festgelegt werden, welche Anforderungen diese Dienste erfüllen müssen und wie das Anerkennungsverfahren abzulaufen hat. Zuständig für die Anerkennung soll der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sein. Insgesamt sollen die Endnutzer dadurch mehr Einfluss und Transparenz im Hinblick auf die Verwaltung ihrer Einwilligung erhalten. Interessierte Kreise haben noch bis zum 14. Juli 2023 die Gelegenheit, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

Ansprechpartner Telekommunikation: Axel Kafka/Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller/Robert Grützner

Ansprechpartner Datenschutz: Thomas Schmeding/Alexander Bartsch/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Nicolas Höbel

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