Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

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Wie viel der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter ist, sich als Gehalt auszahlt, muss regelmäßig auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung gibt es aber eine Reihe von Fallstricken zu beachten.

Geprüft werden muss nicht nur das Festgehalt, sondern auch alles andere, was sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt: Überstundenvergütung, Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen, Pensionszusagen, Sachbezüge und anderes (BMF, Schr. v. 14.10.2002, IV A 2S 274262/02, BMF, Schr. v. 1.2.2002, IV A 2S 27424/02 – (wir berichteten).

Die Vergütungsbestandteile dürfen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Zudem müssen sowohl die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung jeweils angemessen sein: Hätte auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten? Nur wenn die Antwort Ja lautet, ist die Vergütung angemessen.

Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge  z.B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 15.12.2004, Az. I R 79/04wir berichteten). Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden (BFH, Beschl. v. 9.10.2013, Az. I B 100/12wir berichteten).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (BMF, Schr. v. 16.5.1994, Az. IV B 7S 274214/94) – wir berichteten). Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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