Klimaschutz heute für die Freiheit von morgen: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

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Gestern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Beschluss veröffentlicht, mit dem es mehreren Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20) gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) teilweise stattgibt. Nun muss der Gesetzgeber nachlegen – und dabei die Grundrechtsrelevanz der Klimaschutzpolitik berücksichtigen.

Klimaklagen auf allen Ebenen

Sogenannte Klimaklagen beschäftigen Gerichte schon seit Längerem. Mit unterschiedlichem Erfolg. Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass eine allgemeine Betroffenheit von den Auswirkungen des Klimawandels kein subjektives Recht für eine Klage auf ambitioniertere Klimaschutzziele vermittle (wir berichteten). Ähnlich hatte sich bereits das Verwaltungsgericht (VG) Berlin positioniert (wir berichteten). Mit Spannung wurde nun die Entscheidung des BVerfG erwartet, bei dem die Verfassungsbeschwerde mehrerer Privatpersonen und Umweltverbände gegen das KSG anhängig war.

BVerfG: Verzögerungen beim Klimaschutz gefährden Grundrechte in der Zukunft

Vor dem BVerfG hatten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass der Staat keine ausreichenden Regelungen zur Reduktion von Treibhausgasen geschaffen habe. Ihn treffe eine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und die Pflicht, ein ökologisches Existenzminimum zu gewährleisten. Letztere leitet sich aus Art. 20a GG ab, der die Verantwortung des Staates für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz (GG) verankert.

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden in seinem Beschluss teilweise stattgegeben. Das Gericht stellt zunächst klar, dass die deutsche Klimaschutzgesetzgebung derzeit keinen Eingriff in Grundrechte darstellt und auch nicht die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 20a GG verletze. Wie der Klimaschutz ausgestaltet wird, obliegt weiterhin dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers.

Das Gericht bemängelt jedoch, dass der im KSG festgeschriebene Emissionsminderungspfad nicht über das Jahr 2030 hinausweist und damit impliziere, dass hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschoben werden. Problematisch sei daran, dass bereits bis dahin das CO2-Budget so weitgehend aufgebraucht sein könnte, dass das langfristige Ziel aus dem Klimaabkommen von Paris, die Erderwärmung auf max. 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, nur noch unter schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte erreicht werden könnte. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten sei praktisch jegliche Freiheit potentiell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien. Im Beschluss heißt es:

„Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitige transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.“

Einer ungenügenden Planung der Klimaschutzmaßnahmen komme damit eine eingriffsähnliche Vorwirkung zu. Mit anderen Worten: Bereits die konkrete Gefahr, in der Zukunft zu drastischen Mitteln zum Klimaschutz greifen zu müssen, verpflichtet den Gesetzgeber faktisch dazu, die Klimaschutzziele vorausschauend festzulegen.

Deshalb hat das BVerfG nun entschieden, dass das KSG in seiner derzeitigen Form keine Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum nach 2030 enthalte, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es hat die Legislative nun verpflichtet, bis Ende kommenden Jahres die Fortschreibung der Minderungsziele näher zu regeln.

Folgen für die deutsche Klimaschutzgesetzgebung

Für die deutsche Klimaschutzgesetzgebung bedeutet der – von Bundeswirtschaftsminister Altmaier gar als „epochal“ bezeichnete – Beschluss des BVerfG vor allem zweierlei:

Zum einen muss der Gesetzgeber noch einmal sehr grundlegend in das mühsam politisch austarierte Mengengerüst einsteigen, das dem KSG zugrunde liegt und dieses für die Zukunft fortentwickeln. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, sich noch in dieser Legislaturperiode um eine Umsetzung bemühen zu wollen.

Zum anderen muss er sich vergegenwärtigen, dass in der Klimaschutzpolitik zunehmend – und nun auch mit der Unterstützung des BVerfG – die künftigen Generationen in den Blick genommen werden und es damit mit Blick auf die Freiheitsrechte nicht nur ein „Zuviel“, sondern auch ein „Zuwenig“ an Maßnahmen zum Schutz des Klimas geben kann.

Für diejenigen, die sich bereits heute den durch den Klimaschutz motivierten Transformationsprozessen widmen wollen und/oder müssen, verbindet sich mit dem Beschluss die Hoffnung, dass die Politik ihre Maßgaben – wie vom BVerfG eingefordert – so ausgestaltet, dass diese Orientierung für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse bieten und ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Denn die Festlegung von Minderungszielen ist das eine. Die schwierigere Aufgabe bleibt aber, die technischen und rechtlichen Instrumente zu definieren, mit denen diese Ziele letztlich auch erreicht werden können.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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