Gummistiefel bereitstellen: Die finanzielle Förderung von Moor-PV kann starten!
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zum 1.7.2023 die Anforderungen an Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden festgelegt. Damit kann die im EEG 2023 vorgesehene finanzielle Förderung für Solar-Freiflächenanlagen auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind und mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, starten. Die Festlegung bestimmt u. a. Anforderungen an die Wiedervernässung der Böden, die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlagen sowie zu erbringende Nachweise.
Moor-PV im EEG 2023
Die Moor-Photovoltaik (Moor-PV) zählt neben der Agri- und Parkplatz-PV zu den besonderen Solaranlagen, die durch das EEG 2023 erstmalig finanziell gefördert werden. Die Feinheiten der Fördervoraussetzungen u. a. für Moor-PV hatte der Gesetzgeber der BNetzA überlassen. Die Veröffentlichung der Festlegung, die Ergebnis einer seit dem Frühjahr durchgeführten Konsultation ist und 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen berücksichtigt, war daher mit großer Spannung erwartet worden. Wer richtig flink war, konnte mit seiner „großen“ Moor-PV-Anlage sogar noch an der Ausschreibungsrunde am 3.7.2023 teilnehmen. Die nächste Ausschreibung findet am 1.12.2023 statt. Aber nicht nur für ausschreibungspflichtige Anlagen besteht nun Klarheit, sondern auch für Anlagen, deren finanzielle Förderung gesetzlich festgelegt ist.
Anforderungen an die förderfähige Fläche
Die finanzielle Förderung der Moor-PV hat zum Ziel, bestehende entwässerte und landwirtschaftlich genutzte Moorböden wieder in Moorböden umzuwandeln. Das ist aus Klimaschutzgründen ein großer Hebel, da Moore hohe Mengen an Kohlendioxid binden. Also insoweit zwei Fliegen mit einer Klappe: erhöhte CO2-Bindung und Strom aus erneuerbaren Energien auf einer Fläche.
Daher sieht die Festlegung vor, dass die Fläche landwirtschaftlich genutzt worden sein muss. Das klingt, als müsse die landwirtschaftliche Nutzung beendet werden. Das ist aber nicht der Fall. Denn eine standortangepasste, nasse landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Das ist sehr zu begrüßen, weil es so eine Fliege mehr wird: Erhöhte CO2-Bindung, Strom aus erneuerbaren Energien und landwirtschaftliche Nutzung auf einer Fläche.
Anforderungen an die Wiedervernässung
Für die dauerhafte Wiedervernässung definiert die Festlegung Mindestwasserstände, die auf den Flächen erreicht werden müssen: 10 Zentimeter unter Flur im Winter und 30 Zentimeter unter Flur im Sommer. Die Werte entsprechen denen der Gesetzesbegründung zum EEG 2023.
Der Prozess der Wiedervernässung – meist durch bauliche Maßnahmen wie etwa die Beseitigung von Drainageeinrichtungen, eine Aufstauung ableitender Gräben, künstliche Wasserläufe oder Hochwasserschutzeinrichtungen – kann mehrere Jahre dauern. Daher gewährt die Festlegung Anlagenbetreiber*innen einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage, um u. a. das Erreichen der Mindestwasserstände gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Sofern die Mindestwasserstände auch nach fünf Jahren nicht erreicht werden, muss nachgewiesen werden, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Auch diese Möglichkeit ist positiv zu beurteilen. Denn wer weiß heutzutage, ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um auch in 15 Jahren und bei den entsprechend hohen Temperaturen die Mindestwasserstände zu erreichen.
Anforderungen an die Errichtung der PV-Anlage
Außerdem verlangt die Festlegung, dass Errichtung und Betrieb der PV-Anlagen dem Stand der Technik für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden entsprechen müssen. Insbesondere muss eine Vegetationsentwicklung weiter möglich sein, etwa indem ausreichend hohe Aufständerungen und weite Modulabstände eingerichtet werden, um ausreichend Licht für das Pflanzenwachstum zu bewahren.
Schließlich bestimmt die Festlegung, dass mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung auch erst nach der Errichtung der PV-Anlage begonnen werden darf. Dies muss jedoch vor der Inbetriebnahme erfolgen. Die Wiedervernässung selbst muss dann unverzüglich nach der Inbetriebnahme eingeleitet werden können. Ganz schön kompliziert, aber einfach zu merken: Errichtung und Inbetriebnahme können noch mit trockenen Füßen durchgeführt werden, aber dann heißt es, rein in die Gummistiefel und Wasser marsch!
Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Julia Ludwig