Verschmelzung kann stromsteuerrechtliche Erlaubnis kosten

Eine Erlaubnis, Strom steuervergünstigt zu verwenden (§ 9 Abs. 3 StromStG), erlischt, wenn ihr Inhaber mit einem anderen Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen wird. Das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen kann die Erlaubnis nicht einfach übernehmen: Sobald die Verschmelzung im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als hinfällig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Hauptzollamt (HZA) hatte einer GmbH mit Verfügung vom 19.5.1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG zu entnehmen. Aufgrund eines Vertrages vom 22.8.2008 wurde die GmbH auf eine OHG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 11.9.2008 in das Handelsregister eingetragen. Die OHG führte den Betrieb der GmbH an derselben Betriebsstätte fort. Erst mit Verfügung vom 22.1.2009 erteilte das HZA der OHG eine entsprechende Erlaubnis mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und verweigert der OHG für den Zeitraum vom 11.9.2008 bis zum 31.12.2008 den ermäßigten Stromsteuersatz.

Der BFH begründet sein Urteil so: Zwar geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers mitsamt den Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dazu gehören an sich auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, nicht aber nach überwiegender umwandlungsrechtlicher Literaturmeinung personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse – also auch keine stromsteuerrechtliche Erlaubnis: Denn für deren Erteilung ist unter anderem die Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG und die steuerliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG) Voraussetzung. Im vorliegenden Fall ist somit die stromsteuerrechtliche Erlaubnis am 11.9.2008 erloschen und nicht auf die OHG übergegangen.

Nach Auffassung des BFH kommt dabei auch eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 EnWG auf das Stromsteuerrecht wegen unterschiedlicher Zielrichtungen nicht in Betracht. Danach geht im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) „die Genehmigung“ auf den Rechtsnachfolger über. Während das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unter anderem der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung mit Strom oder Gas dient, ist Zielrichtung des Stromsteuergesetzes (StromStG) eher die Abgabenerhebung und in diesem Zusammenhang der Sicherung des Steueraufkommens.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, das Stromsteuer- wie auch energiesteuerrechtliche Fragestellungen (bspw. auch zur Versorgererlaubnis oder zu den Befreiungs- und Entlastungsmöglichkeiten) bei (konzerninternen) Umstrukturierungen meist wenig im Fokus stehen bzw. nicht selten vollständig übersehen werden. Das „böse Erwachen“ kommt dann – wie hier – einige Zeit später und zwar wegen der strengen Fristen häufig zu spät. Trotz Gesamtrechtsnachfolge ist daher auch bei Umwandlungen immer darauf zu achten, dass höchstpersönliche Erlaubnisse (und hier insbesondere stromsteuerrechtliche Erlaubnisse) vom aufnehmenden Rechtsträger rechtzeitig (neu) beantragt werden.

Ansprechpartner Gesellschaftsrecht und Umsatzsteuer: Rudolf Böck
Ansprechpartner Strom- und Energiesteuerrecht: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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