Vorsicht bei Werbung in Autoreply-E-Mails
Versenden Sie technisch automatische Eingangsbestätigungen – sogenannten „Autoreply-E-Mails“? Und enthält diese Werbung zum Beispiel in Form eines Slogans oder eines Produkthinweises? Wenn ja, ist Vorsicht angezeigt. Der jeweilige Empfänger einer solchen Autoreply-E-Mail könnte der Zusendung unverlangter Werbung ausdrücklich widersprochen haben. Und das kann nach einem jüngeren Urteil des Bundesgerichtshof erheblichen Ärger bereiten.
Erklärt beispielsweise ein Kunde klipp und klar, kein Interesse an dem Erhalt von Werbung zu haben, muss dieser Wunsch zwingend beachtet werden. Erhält der Kunde dennoch Werbung, beeinträchtigt ihn diese eindeutig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG. Der Kunde kann sich mit einem Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs.1, § 1004 Abs.1 S. 2 BGB zur Wehr setzen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden. Denn dieses Verhalten stellt zugleich eine im Sinne des Wettbewerbsrechts unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15) die Rechte von Empfängern unerwünschter Werbe-E-Mails noch einmal deutlich gestärkt. Er hat darin einem Verbraucher Recht gegeben, der eine Versicherung auf Unterlassung verklagt hatte. Der Verbraucher kündigte via E-Mail seinen Versicherungsvertrag und bekam eine automatische Eingangsbestätigung, in welcher Werbung für weitere Produkte und Angebot der Versicherung enthalten waren. Keineswegs erfreut darüber, erklärte der Verbraucher in einer E-Mail, nicht mit dem Erhalt von Werbung einverstanden zu sein. Und nun auch auf die zweite und eine spätere dritte E-Mail erhielt der Verbraucher gleichförmige Autoreply-E-Mail mit werblichen Zusätzen.
Was bedeutet dies nun für das tägliche Geschäft des Vertriebs bei Unternehmen, die sich mit Waren und Dienstleistungen rund um die Energieversorgung befassen? Sofern Sie im geschäftlichen Verkehr von sog. Autoreply-E-Mails Gebrauch machen und diesen Werbung beifügen, stellen Sie sicher, dass der Empfänger dem Erhalt von Werbung nicht widersprochen hat. Sie setzen sich sonst der Gefahr einer Unterlassungsklage durch den Kunden und einer Abmahnung durch Wettbewerber aus. Und für den umgekehrten Fall, dass Sie mitbekommen, dass ein Wettbewerber seine Vorsicht hat schleifen lassen: Hier gibt es einige Möglichkeiten, um ein solches Verhalten durch den unlauter werbenden Konkurrenten zu unterbinden.
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh/Kristin Thole
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