Wann wird Sponsoring strafbar?

(c) BBH
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Sponsoring kann sehr schnell ein Fall von Korruption in Form von strafrechtlicher Untreue werden. Dies zeigt eine Geschichte aus der oberbayerischen Provinz, dem Landkreis Miesbach. Dort hatte eine Sparkasse zwecks Kundenbindung diverse Aktivitäten des Landrats gesponsert. So zahlte die Sparkasse 77.000 Euro für eine rund 120.000 Euro teure Geburtstagsfeier des Landrats. Auch die Renovierung von dessen Büro und Vorzimmer sowie eines Besprechungsraums im Landratsamt – Kosten: rund 300.000 Euro – finanzierte das Institut zu erheblichen Teilen mit. Und nicht zuletzt unterstützte die Sparkasse eine luxuriöse, dreitägige „Informationsreise“ in die Schweiz, an der neben dem Landrat auch diverse Bürgermeister der Region – jeweils mit Ehefrauen – teilnahmen. Hier steuerte die Sparkasse zu den Gesamtkosten in Höhe von 90.000 Euro einen Betrag von 60.000 Euro bei. Dass solche Aktivitäten das bayerische Innenministerium, die Kommunal- und Sparkassenaufsicht sowie die Staatsanwaltschaft München auf den Plan gerufen haben, überrascht nicht.

Angesichts der Art der gesponserten Aktivitäten (Geburtstagsfeier, Dienstzimmerrenovierung, Ausflug mit Ehefrauen) sowie vor dem Hintergrund der Größe der Sparkasse (2013: Platz 209 auf der deutschen Sparkassenliste) liegt die Annahme nahe, dass der Vorstand der Sparkasse hier nicht angemessen mit den Finanzmitteln des Instituts umgegangen ist. Sponsoring-Aktivitäten müssen immer erkennen lassen, warum es das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit verbessert, das Geld auszugeben. Wie dieses Ziel erreicht werden soll, wenn man Geburtstagsfeiern oder Luxus“informations“reisen mitfinanziert, ist wenig ersichtlich. Solche vorwiegend privatnützigen Ausgaben, die schon von der Größenordnung her nicht zu dem bayerischen Institut passen, überschreiten die Schwelle des rechtmäßigen Sponsorings und legen den Verdacht der strafrechtlichen Untreue nahe. Nicht überraschend ist auch, dass der gesponserte Landrat mittlerweile abgewählt wurde und sich wohl auch auf Schadensersatz- bzw. Rückforderungen der Sparkasse sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefasst machen muss.

Interessant sind vor allem aber auch die Konsequenzen für die ausgabenfreudige Sparkasse. Wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang sie die von ihr gezahlten Gelder zurückfordern muss. Daneben dürfte sich auch die Frage stellen, welche persönliche Verantwortung der Vorstand der Sparkasse übernehmen muss. Hier sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für derartige Organisationsmängel persönliche Bußgelder vor, die neuerdings bis zu 1 Mio. Euro betragen können.

Solche finanziellen und reputativen Schäden spart, wer seine Sponsoring-Aktivitäten auf belastbare Grundlagen stellt. „Stand der Technik“ ist insoweit ein ausformuliertes Sponsoring-Konzept, eine Leitlinie für die Durchführung von Sponsoring-Aktivitäten sowie die Verwendung professioneller Sponsoring-Verträge. Solche Sponsoring-Pakete sind heute zu vergleichsweise geringen Kosten verfügbar und können aufgrund ihrer Standardisierung mit wenig Aufwand auf jedes Unternehmen zugeschnitten werden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Marcel Malcher/Dr. Christian Dessau

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