Verkeimte Wasserzähler: Wie man die rechtlichen Risiken minimiert

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Mit Bakterien belastete Wasserzähler – eine Hiobsbotschaft für Verbraucher und Versorger. Anfangs hatte man noch gehofft, dass nur einzelne Zähler mit dem Bakterium Pseudomonas aeruginosa befallen sind. Inzwischen ist klar, dass eine Vielzahl von Wasserversorgern und Wasserzähler verschiedener Hersteller betroffen sind. Die meisten Wasserversorgungsunternehmen arbeiten bereits mit Hochdruck daran, das Problem zu beseitigen. Doch neben den technischen Fragen gibt es auch rechtliche: Wer haftet? Und wann? Und was muss man tun, um das rechtliche Risiko zu minimieren?

Die kurze Antwort lautet: Jeder Wasserversorger sollte – auch um ein Organisationsverschulden der Geschäftsleitung auszuschließen – auf jeden Fall aktiv werden, einen Maßnahmeplan zum Umgang mit der Problematik zu erstellen und mögliche Haftungsrisiken zu prüfen. Für die lange Antwort muss man ein wenig ausholen.

Verhältnis zum Kunden

Klar ist, dass jeder Wasserversorger dieses Thema aktiv angehen sollte, um seine Kunden zu schützen. Tut er nichts, obwohl das Risiko inzwischen branchenweit bekannt ist, und kommt es zu Krankheits- oder schlimmstenfalls Todesfällen, die einem mit Pseudomonas aeruginosa belasteten Wasserzähler zuordenbar sind, können ihm neben Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Somit gilt auch hier: die schlechteste Maßnahme ist keine Maßnahme.

Schadensersatz muss der Versorger im Prinzip nur dann leisten, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist wohl im Regelfall hier nicht gegeben. Das Trinkwasser wird im Rahmen der Versorgung nach AVBWasserV im Regelfall an der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler durch den Wasserversorger an den Kunden noch bakteriell unbelastet übergeben. Gleichwohl können dem Kunden verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche, beispielsweise aus Vertrag, zustehen.

Verhältnis zu Gesundheitsbehörden

Die Gesundheitsbehörden gehen unterschiedlich mit der Problematik um. Die meisten Gesundheitsämter äußern sich erst, wenn man sie fragt. Dagegen haben einzelne Gesundheitsämter bereits in Form von Verfügungen den Einbau von Wasserzählern untersagt, wenn diese nicht einem bestimmten Katalog an Anforderungen entsprechen. So verlangen sie zum Beispiel ein Hygienekonzept des Herstellers, eine Herstellererklärung, Stichproben bei gelieferten und auf Lager befindlichen Wasserzählern und eine Arbeitsablaufanweisung. Gegen derartige Verfügungen bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten (Klage und/oder Widerspruch), welche grundsätzlich binnen Monatsfrist ergriffen werden müssen, da ansonsten Bestandskraft eintritt und damit kaum bzw. nur unter erschwerten Bedingungen gegen die Anordnung vorgegangen werden kann.

Wenn Wasserzähler mit Pseudomonas aeruginosa belastet sind, sollte man in jedem Fall das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abstimmen.

Verhältnis zu Eichbehörden

Im Einzelfall können Maßnahmen erforderlich werden, die den Kunden schützen, aber in eichrechtlicher Hinsicht problematisch sind – beispielsweise Wasserzähler mit abgelaufener Eichgültigkeit nicht auszutauschen, weil Lieferengpässe bei den Herstellern bestehen, oder ihn gegen einen unbelasteten Wasserzähler auszutauschen, dessen Eichgültigkeit abgelaufen ist.

In diesen Fällen sollte man sich dringend mit der zuständigen Landeseichbehörde und den betroffenen Kunden abstimmen. Bei Verwendung eines nicht mehr geeichten Zählers ist es möglich, dass sich in solchen Fällen – trotz Abstimmung mit der zuständigen Eichbehörde – Kunden gegen die Richtigkeit der Messung wenden; auch deshalb sollte hier eine offene und aufklärende Kommunikation geführt werden. Nur so lassen sich Folgeprobleme bei der Weiterverwendung nicht mehr geeichter Zähler vermeiden bzw. begrenzen.

Verhältnis zum Hersteller

Auf die Wasserversorger kommt jetzt allerhand Arbeit zu. Sie müssen zum Beispiel Wasserzähler, die sie auf Lager haben sowie auch die, die neu eingehen, untersuchen lassen, ggf. desinfizieren, Wasserzähler austauschen, Trinkwasserproben aus Kundenanlagen entnehmen und ins Labor schicken und dafür entsprechendes Personal bereitstellen. Das kostet alles Geld. Hierfür können die Wasserversorger dann von ihrem Hersteller/Händler Ersatz verlangen, wenn der Hersteller/Händler mit Pseudomonas aeruginosa belastete Wasserzähler geliefert hat – und man das nachweisen kann. Viele Wasserversorger haben aber (in der Vergangenheit) keine Eingangskontrollen bei gelieferten Wasserzählern durchgeführt. Die Hersteller/Händler verweisen in der Regel darauf, dass die Wasserzähler beim Wasserversorger falsch gelagert worden seien.

Der Hersteller eines Wasserzählers, der einen mit Pseudomonas aeruginosa belasteten Wasserzähler in Verkehr gebracht hat, haftet aber aus der sog. Produkthaftung auch einem geschädigten Kunden des Wasserversorgers gegenüber grundsätzlich verschuldensunabhängig auf Schadensersatz, wenn der Kunde die Voraussetzungen der Haftung (Fehler-Schaden- Zusammenhang) beweisen kann.

Zählereinbau durch Dritte

Oftmals führt das Wasserversorgungsunternehmen den Zählereinbau bzw. Zählerwechsel nicht selbst durch, sondern beauftragt hiermit einen Dritten. Wichtig ist, dass der Wasserversorger diesen Dritten bezüglich des Umgangs mit der Problematik „in die Pflicht nimmt“. Schließlich ist der Wasserversorger derjenige, der mit den betroffenen Kunden in einer vertraglichen Beziehung steht und für die Trinkwasserqualität in seinen Wasserversorgungsanlagen verantwortlich ist.

Maßnahmenplan und Kommunikation

Um Haftungsrisiken (und Kosten) auf Dauer zu minimieren und um den Vorwurf von Organisationsverschulden nicht aufkommen zu lassen, sollte jeder Wasserversorger für sich einen „Maßnahmeplan“ aufstellen, in dem festgehalten wird, wie jetzt mit dem Thema umgegangen wird (Prüfung der auf Lager befindlichen Zähler, technische Lösung, zum Beispiel Austausch betroffener Zähler etc.) und wie in Zukunft ein entsprechendes Szenario verhindert werden kann (Stichproben bei Eingang neuer Lieferungen, Organisation der Abläufe, Arbeitsanweisungen usw.).

Daneben ist grundsätzlich wichtig, nach allen Seiten hin offen zu kommunizieren. Das gilt auch für den Umgang mit der Presse. Zwar lässt sich durch Offenheit nicht jeder Ärger vermeiden, aber doch mancher – zumal es hilft, das Risiko zu mindern, wenn man Behörden und Kunden informiert und ihr Bewusstsein für das Risiko weckt.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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