Weg mit sächsischen „Altlasten“
Sachsens Gemeinden können künftig leichter Spenden einwerben. Mit dem Sächsischen Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 (SächsGVBl. S. 349) wird § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO ersatzlos gestrichen. Dieser sah vor, dass die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen vom Gemeinderat nicht übertragen werden kann. Damit einhergehend bestimmte § 73 Abs. 5 SächsGemO, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligten, vermitteln kann. Diese Einwerbung und die Entgegennahme von Angeboten oblagen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entschied der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Durch die Streichung des § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO aus dem Katalog der Vorbehaltsaufgaben wird dem Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen. Flankierend wird § 73 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO dergestalt geändert, dass nicht nur der Bürgermeister und die Beigeordneten, sondern auch die vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten Zuwendungen einwerben und entgegennehmen können.
Diese Änderung ist bestehenden Problemen in der Praxis geschuldet: Hier ist häufig die Frage aufgetreten, wie mit Spenden und sonstigen Zuwendungen, insbesondere bei Kleinbeträgen, rechtssicher umgegangen werden kann, ohne die Gemeinderäte und Bürgermeister damit in jedem Einzelfall zu belasten. Hierzu erging bereits am 6.3.2014 ein Hinweisschreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Hiernach sollte der Gemeinderat beschließen können, dass über die Annahme oder Vermittlung von Spenden oder ähnlichen Zuwendungen im Wert von im Einzelfall bis zu 100 Euro in periodischen Abständen in zusammengefasster Form pauschal entschieden werden kann.
Diese Problematik wird durch die Gesetzesänderung abgeschwächt. War zunächst eine Übertragung der Entscheidung auf einen beschließenden Ausschuss oder auf den Bürgermeister wegen § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO ausgeschlossen, wird dies durch die Streichung geändert. Dies sollte zukünftig eine einfachere Handhabung ermöglichen.
Die Gesetzesbegründung (LT-Drs.6/1235, Anlage A S. 25) stellt lapidar fest, dass in Folge der Streichung des § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO die Ziffernfolge der nachfolgenden Nummern anzupassen ist. Dies hat aber durchaus gewichtige Folgen: § 98 Abs. 1 S. 5 SächsGemO sah und sieht vor, dass in den in § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO genannten Angelegenheiten die Vertreter der Gemeinde in kommunalen Unternehmen ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats ausüben. Bislang betraf § 28 Abs. 1 Nr. 15 SächsGemO die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Eine Bindung kommunaler Vertreter in Unternehmen an Gemeinderatsbeschlüssen bei der Verfügung über Gemeindevermögen erschien sinnlos. Für die Behandlung von Gemeindevermögen ist eine Entscheidung auf Ebene eines kommunalen Unternehmens nicht notwendig. Beabsichtigt war ursprünglich vielmehr eine Bezugnahme auf § 28 Abs. 2 Nr. 16 SächsGemO. Dies betraf die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen. Hier ergibt eine Bindung der kommunalen Vertreter an Gemeinderatsbeschlüsse Sinn.
Bei der ursprünglichen Verweisung auf Nr. 15 handelte es sich daher um ein redaktionelles Versehen, die Nummernreihenfolge hatte sich erst gegen Ende des damaligen Gesetzgebungsverfahrens geändert. Dies hatte seinerzeit das Sächsische Innenministerium auf unsere Anfrage hin bestätigt. Durch die Streichung der Nr. 11 und Anpassung der Ziffernfolge wird nunmehr auf die tatsächlich beabsichtigte Ziffer (nunmehrige Nr. 15) verwiesen. Durch die Anpassung ist damit dieses redaktionelle Versehen bereinigt.
Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Daniel Schiebold