Wenn der geschäftsführende Gesellschafter mehr verdient, als er verdient

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Eine GmbH, deren Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, muss regelmäßig überprüfen, ob dessen Vergütung angemessen ist. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge (BMF, Schr. v. 14.10.2002, IV A 2S 274262/02, BStBl 2002 I, S. 972; BMF, Schr. v. 1.2.2002, IV A 2S 27424/02, BStBl 2002 I, S. 219).

Wichtig ist dabei, dass keines der Vergütungsbestandteile nur dadurch veranlasst sein darf, dass es sich um einen Gesellschafter handelt. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe der Vergütung. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge zum Beispiel wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten, auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen ( BFH, Urt. v. 15.12.2004, Az. I R 79/04; BFH, Urt. v. 27.2.2003, Az. I R 46/01). Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden (BFH, Beschl. v. 9.10.2013, Az. I B 100/12).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (BMF, Schr. v. 16.5.1994, IV B 7S 274214/94).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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