Wenn die Kurse fallen: neues BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibung von Wertpapieren

(c) BBH
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Wenn die Kurse fallen, verliert das Aktiendepot an Wert, und das muss im Prinzip auch in der Steuerbilanz als Teilwertabschreibung zu Buche schlagen. Wie macht man das genau? Und was, wenn die Kurse anschließend wieder steigen?

Dazu hat unlängst das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben (Schr. v. 2.9.2016, Az. IV C 6 – S2171b/09/10002:002) Stellung genommen. Dabei geht es vor allem darum, wann eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei Wertpapieren vorliegt. Von einer solchen ist bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 Prozent der Notierung bei Erwerb überschreitet. Entgegen der bisher von der Verwaltung vertretenen Auffassung bleiben bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen unberücksichtigt.

Steigt der Börsenkurs zum nächsten Bilanzstichtag, muss das Wertpapier nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung mit dem aktuellen Börsenkurs angesetzt werden, wobei die ursprünglichen Anschaffungskosten die Obergrenze bilden. Bei der Wertaufholung soll die Bagatellgrenze nicht zur Anwendung kommen; diese Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings umstritten.

Jede Teilwertabschreibung führt zu Aufwand und ist damit steuerentlastend; jede Wertaufholung führt zu Ertrag und ist damit steuerbelastend.

Wenn also beispielsweise ein Wertpapier zum Kurs von 100 angeschafft und so in der Bilanz zum 31.12.2013 erfasst wird und dann in 2014 auf 98 fällt, in 2015 weiter auf 90 und in 2016 wieder auf 93 steigt, dann sieht die Rechnung so aus: In der Bilanz zum 31.12.2014 darf keine Teilwertabschreibung erfolgen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Zum 31.12.2015 kann der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung von 100 auf 90 vornehmen. Tut er dies, muss er in der Bilanz zum 31.12.2016 nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung das Wertpapier mit 93 ansetzen, obwohl die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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