Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

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Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen ist ein diffiziles Thema – auch hinsichtlich der Lohnsteuer. Was passiert bezüglich der Lohnsteuer, wenn weniger Mitarbeiter kommen, als angemeldet sind? Kann das zulasten der Kolleginnen und Kollegen gehen, die mitgefeiert haben?

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden (Urt. v. 27.6.2018, Az. 3 K 870/17), dass auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung (Schr. v. 14.10.2015, Az. IV C 5  S2332/15/10001) des Bundesministeriums der Finanzen (BFM). So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.

Ob sich diese Ansicht oder die des Ministeriums durchsetzt, muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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