Steuerfreiheit für Strom zur Stromerzeugung: Entsprechen die deutschen Vorgaben dem EU-Recht?

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Laut Energiesteuer-Richtlinie (RL 2003/96/EG) sollen Energieerzeugnisse nicht doppelt besteuert werden. Die bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse und Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, eingesetzt wird, sind deshalb steuerfrei. Es sei denn, der Mitgliedstaat entschließt sich aus umweltpolitischen Gründen zur Besteuerung.

Die Bestimmungen der Energiesteuer-Richtlinie zur Stromsteuerbefreiung sind nach einer Entscheidung (v. 27.6.2018, Rs. C-90/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindlich. Mitgliedstaaten dürfen zwar formelle Anforderungen an die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung festlegen, die Steuerbefreiung als solche darf allerdings nicht in Frage gestellt werden.

Wie die Energiesteuer-Richtlinie in Deutschland umgesetzt ist

In Deutschland gibt das Stromsteuergesetz (StromStG) vor, dass nur Strom von der Steuer befreit ist, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Nicht aber derjenige Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Sind die europäischen Vorgaben also unvollständig umgesetzt?

Außerdem zählt die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) nur bestimmte, allerdings nicht abschließend gelistete Stromverbräuche zur Stromerzeugung. Ist damit die Praxis der Hauptzollämter, bestimmte Stromverbräuche in Erzeugungsanlagen von der Befreiung auszunehmen, ebenfalls nicht von der Energiesteuer-Richtlinie gedeckt?

Und schließlich: Eine Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt. Alternativ ist zwar eine Entlastung des zunächst versteuert bezogenen Stroms möglich; diese ist aber an bestimmte Form-und Fristvorgaben geknüpft. Wird die Entlastung zu spät beantragt oder ein falsches Formular verwendet, wird keine Steuerentlastung gewährt. Ist das EU-konform?

Die Auffassung des EuGH

Der EuGH betont: Die Mitgliedstaaten dürfen für eine Verletzung formeller Anforderungen bei der Geltendmachung der Steuerbefreiung zwar eine Geldbuße vorsehen. Die Steuerbefreiung per se darf aber nicht zur Disposition stehen.

Außerdem hat der EuGH offenbar keine Bedenken, die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Strom zur Stromerzeugung weder über Zähler erfasst noch in bestimmten Unterlagen dokumentiert wurde. Schätzungen schließen eine Steuerbefreiung also aus Sicht der Luxemburger Richter nicht aus.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit

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