EU-Kommission: Weitere Regelungen des EEG 2021 genehmigt

Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ein weiteres „beihilferechtliches Genehmigungspaket“ geschnürt und gen Deutschland geschickt. Die gute Nachricht: Weitere wichtige Teile des EEG 2021 sind nunmehr beihilferechtlich genehmigt und können endlich angewendet werden. Doch wie so oft an Weihnachten: Nicht immer gibt es alles, was auf dem Wunschzettel stand.

Hintergrund: EEG 2021 ist eine staatliche Beihilfe

2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass jedenfalls das Förderregime des EEG 2012 nicht als Beihilfe einzuordnen ist. Einer beihilferechtlichen Genehmigung der Regelungen durch die EU-Kommission hätte es also gar nicht bedurft. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber jedoch einen Paradigmenwechsel vollzogen: Seither wird das EEG-Konto jedenfalls teilweise über staatliche Mittel finanziert. Damit ist das EEG 2021 klar eine Beihilfe und deswegen auch beihilferechtlich genehmigungsbedürftig.

Bereits im April diesen Jahres gab es von der EU-Kommission für weite Teile des EEG 2021 „grünes Licht“. Einige Regelungen blieben aber ungenehmigt. Vor allem die neu in das EEG 2021 eingeführten Regelungen der „Sommernovelle“ sowie Neuerungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) waren von der ersten Genehmigung noch nicht umfasst. Sie konnten daher bislang nicht angewendet werden.

Genehmigte Regelungen des EEG 2021

Genehmigt hat die EU-Kommission nun im Wesentlichen die Änderungen der „Sommernovelle“ des EEG 2021 (wir berichteten). Dazu gehört insbesondere die deutliche Anhebung der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solaranlagen für das Jahr 2022. Lediglich mit Blick auf die erhöhten Ausschreibungsvolumina der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen im Jahr 2022 möchte die EU-Kommission zunächst die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden abwarten. Eine abschließende Genehmigung steht insoweit noch aus.

Die EU-Kommission hat eine Reihe weiterer Regelungen genehmigt: die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächensolaranlagen, verschiedene Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen, eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei Biomethananlagen, die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 sowie den Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen. Auch die in der EEV neu geregelte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen ist Teil dieses zweiten Genehmigungspakets. Der verlängerte Förderanspruch für Betreiber solcher Güllekleinanlagen kann daher nun voll und vorbehaltlos ausgezahlt werden.

Weiterer Prüfbedarf der EU-Kommission

Einzelne Bestimmungen des EEG 2021 bzw. der EEV prüft die EU-Kommission jedoch weiter. Dies betrifft die Regelungen zu Südquoten bei Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasse und zur regionalen Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland, die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff sowie einzelne Detailregelungen der ansonsten bereits im April beihilferechtlich genehmigten Besonderen Ausgleichsregelung zur Herstellung von Wasserstoff nach § 64a EEG 2021. Auch die beihilferechtliche Genehmigung zur Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse steht bislang noch aus.

Das heißt: Diese Normen können vorerst weiterhin nicht angewendet werden. Allerdings ist die beihilferechtliche Genehmigung nicht ausgeschlossen, sondern kann noch erteilt werden. Voraussichtlich Anfang kommenden Jahres wird die EU-Kommission hierzu weitere Entscheidungen veröffentlichen.

Was nicht genehmigt wurde

Einige Regelungen hat die EU-Kommission als endgültig nicht genehmigungsfähig eingestuft: die Erhöhung der Fördersätze für bestehende kleine Wasserkraftanlagen um 3 Ct/kWh und die Anschlussförderungen für Altholz-Anlagen und für Grubengas. Diese Regelungen des EEG 2021 dürfen weiterhin nicht angewendet werden und sind damit faktisch abgeschafft. Ob es in diesem Bereich zukünftig beihilferechtskonforme Regelungen geben wird, erscheint sehr fraglich.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/

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