Weiterer Rückschlag für E.ON bei den Kohlekraftwerken Datteln und Shamrock/Herne

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E.ON kann seinen im Jahr 2006 erklärten Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Datteln 1 – 3 und Shamrock/Herne nicht widerrufen. Das hat am 21.3.2012 der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster entschieden. Damit ist für beide Kraftwerke Ende 2012 Schluss.

Was war passiert?

Beide Kraftwerke unterliegen als Altkraftwerke nach der im Juli 2004 in Kraft getretenen novellierten 13. Bundes-Immissionsschutzverordnung (13. BImSchV) verschärften Anforderungen, was Luftschadstoffe betrifft. Damit hatte E.ON die Wahl: Entweder die Altkraftwerke erfüllen die neuen Anforderungen ab dem 1.1.2011 und können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Oder E.ON erklärt bis spätestens Ende 2006 den Verzicht auf den Weiterbetrieb ab 2013. Dann dürfen die Kraftwerke ohne Nachrüstung bis 31.12.2012 weiterbetrieben werden. E.ON entschied sich aufgrund des geplanten Kraftwerkneubaus in Datteln (Datteln 4) für die zweite Möglichkeit und erklärte Ende 2006 den Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Datteln 1 – 3 und Shamrock/Herne.

Doch dann kam alles anders: Mit Urteil vom 3.9.2009 hatte das OVG Münster den Kraftwerksneubau in Datteln gestoppt. Der bisher geltende Bebauungsplan – planungsrechtliche Grundlage für das geplante Steinkohlekraftwerk – sei nichtig, so die Verwaltungsrichter. Damit fehlt es an einer essentiellen Genehmigungsvoraussetzung für das neue Kraftwerk. Rechtsmittel hatte das OVG Münster nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies am 16.3.2010 die von E.ON eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Fertigstellung des neuen Kraftwerks Datteln 4 rückte damit in weite Ferne.

Ende 2010 widerrief E.ON deshalb seinen im Jahr 2006 erklärten Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Datteln 1 – 3 und Shamrock/Herne, verbunden mit der Zusage, dass die Anforderungen der 13. BImSchV – wie gefordert – ab 1.1.2011 eingehalten werden. Dem allerdings hat nun erneut das OVG Münster eine klare Absage erteilt.

Die Entscheidung des OVG Münster

Das OVG Münster ist der Auffassung, dass eine einmal erklärte Stilllegungserklärung nicht mehr widerrufen werden kann. Die Erklärung sei keine bloße Absichtserklärung ohne Bindungswillen, sondern verbindlich. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne E.ON sich nicht berufen: E.ON habe nicht darauf vertrauen können und dürfen, dass das neue Kraftwerk Datteln 4 fristgemäß ans Netz geht, so die Verwaltungsrichter. Ende 2006 habe weder der Bebauungsplan noch eine Genehmigung für den Kraftwerksneubau vorgelegen. Auch mit der Möglichkeit von Klagen habe E.ON rechnen müssen. E.ON habe bei der Verzichtserklärung insoweit auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt.

Die Entscheidung dürfte in der Branche für weitere Diskussionen sorgen. Sie verlangt, bereits lange im Voraus alle Eventualitäten zu bedenken. Eine weitere Hürde, die Anlagenbetreiber bei künftigen Planungen berücksichtigen müssen.

Für E.ON gilt es, jetzt erst einmal nach Alternativen zu suchen, denn das OVG Münster hat erneut keine Rechtsmittel zugelassen. Insbesondere die Deutsche Bahn, welche zu rund 20 Prozent aus Datteln mit Strom versorgt wird, befürchtet künftige Versorgungsengpässe. Als denkbare Option wird deshalb auf Landesebene derzeit eine Duldung des Weiterbetriebs über 2012 hinaus diskutiert. Auch die E.ON-Konkurrenz hat bereits angeboten, einzuspringen. Aber alle Optionen sind bestenfalls Zwischenlösungen. Die Hoffnungen von E.ON ruhen damit weiterhin darauf, dass Datteln 4 doch noch wie geplant Ende 2013 ans Netz gehen kann.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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