Besondere Ausgleichsregelung: Weitere Informationen zur Antragstellung für das Jahr 2017 bereitgestellt

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die behördlichen Vorgaben zum Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 (wir berichteten) weiter konkretisiert: In der letzten Woche wurde zum einen das Hinweisblatt Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise aktualisiert. Außerdem wurden die neue Anleitung ELAN-K2 zur Registrierung und Antragsbearbeitung 2016 sowie eine neue Checkliste für Schienenbahnen und stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes bereitgestellt.

Das Hinweisblatt zu den maßgeblichen Stromkosten und Durchschnittsstrompreisen hat das BAFA insbesondere um einen neuen Abschnitt 5 „Häufig gestellte Fragen“ ergänzt. Darin äußert sich die Behörde zu verschiedenen Fragen, die sich in Anwendung der Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ergeben haben:

  • Die DSPV sagt nichts dazu, wie die Benutzungsdauer je Abnahmestelle berechnet wird, wenn Angaben zur Jahreshöchstlast und zur entnommenen elektrischen Arbeit fehlen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem Schwesterunternehmen Strom bezieht und nur das Schwesterunternehmen eine Abrechnung des vorgelagerten Netzbetreibers erhält. Hier muss – so das BAFA – das antragstellende Unternehmen zunächst erklären, warum die Angabe zur Jahreshöchstlast fehlt. Für die Berechnung der Vollbenutzungsstunden kann sodann auf die Abrechnung des Schwesterunternehmens zurückgegriffen werden. Entsprechend sollen auch selbstständige Unternehmensteile (sUT), die ebenfalls nicht über eine eigene Netznutzungsrechnung für die beantragte Abnahmestelle verfügen, auf die Angaben aus der Abrechnung ihres Rechtsträgers zurückgreifen können.
  • Für die Antragstellung von sUT hält das BAFA fest, dass zur Ermittlung der maßgeblichen Strombezugsmenge sämtliche Abnahmestellen anzusetzen sind, die zu dem sUT gehören, unabhängig davon, ob für die jeweilige Abnahmestelle ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt wird. Unbeachtlich sind hingegen die Abnahmestellen des Unternehmen, zu dem der sUT gehört.
  • Aus Sicht der Behörde sollen Stromsteuererstattungen für den Nachweiszeitraum bei der Ermittlung der Durchschnittsstrompreise grundsätzlich berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn sie erst nach dem Ende der Ausschlussfrist beantragt werden. Irrelevant soll in diesem Zusammenhang auch sein, ob das Unternehmen im Antragsjahr 2016 verbindlich auf die Stromsteuererstattung verzichtet hat. Mit anderen Worten: auch fiktive Stromsteuererstattungen werden vom BAFA in Ansatz gebracht. Aus dem Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut folgt dies allerdings nicht; dort ist lediglich von den „Strombezugskosten“ die Rede.

Mit diesen Antworten sind nicht alle Probleme gelöst; es dürften also weitere Ergänzungen des BAFA-Merkblatts folgen.

Außerdem hat die Behörde die Anleitung ELAN-K2 zur Registrierung und Antragsbearbeitung in 2016 grundlegend überarbeitet. Sie enthält, wie auch schon in den Vorjahren, nähere Vorgaben bzw. Hinweise zur Registrierung im Antragsportal und zu den einzelnen Schritten der elektronischen Antragstellung. An mehreren Stellen weist das BAFA darauf hin, dass die Risiken der Antragstellung ausschließlich von den antragstellenden Unternehmen zu tragen sind; die Behörde übernimmt also keine Gewähr dafür, dass ein Antrag, bei dem keine Validierungsfehler angezeigt werden, tatsächlich mit allen erforderlichen Nachweisen versehen ist. Dies ist nicht zuletzt deshalb von erheblicher Bedeutung, weil das BAFA – worauf auf der Homepage der Behörde mittlerweile ausdrücklich hingewiesen wird – offenbar nicht länger die „qualifizierte Eingangsbestätigung“ („Ihr Antrag ist im Hinblick auf die ausschlussfristrelevanten Unterlagen vollständig.“) ausstellen will – obwohl die Behörde in der aktualisierten Anleitung ELAN K-2 selbst hervorhebt, dass „das Antragsverfahren sehr komplex“ sei und viele Dokumente umfasse.

Eine weitere Neuerung betrifft die Angaben der Unternehmen im Zusammenhang mit dem sog. EEG-Erfahrungsbericht. Anders als in den Vorjahren soll die erste Seite des EEG-Erfahrungsberichts, die Angaben zum erwirtschafteten Ergebnis, zur Kapitalstruktur und zu den Beschäftigten enthält, bereits mit der Antragstellung eingereicht werden müssen.

Wir informieren, wenn weitere Hinweise veröffentlicht werden.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin

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