EU gibt grünes Licht für die KWK-Umlage

Die Europäische Kommission hat nach langem Warten die Begrenzung der KWK-Umlage beihilferechtlich genehmigt (siehe Pressemitteilungen der Kommission und des BMWi vom 23.05.2017). Damit können jetzt die im KWKG 2017 vorgesehenen Privilegierungen für Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen gewährt werden. Diese Privilegierungen standen bislang noch unter Genehmigungsvorbehalt (wir berichteten). Durch die Genehmigung ist auch geklärt, dass die sog. Verdopplungsgrenze für bisher privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und C, die künftig nicht mehr privilegiert werden, in den Jahren 2017 und 2018 angewendet werden kann.

Zudem enthält der bislang noch nicht veröffentlichte Kommissionsbeschluss eine abschließende rechtliche Klärung im Hinblick auf die seit 2011 gewährten Privilegierungen im Rahmen der KWK-Umlage nach den ehemaligen Gesetzesfassungen des KWKG.

Schließlich wird durch den Beschluss der Kommission festgestellt, dass über die im KWKG 2017 vorgesehene Nachzahlungspflicht hinaus für die Vergangenheit keine Rückforderungen erfolgen. Damit besteht keine Nachzahlungspflicht für Letztverbraucher der Gruppe B, sondern nur für bestimmte Letztverbraucher der Gruppe C für das Jahr 2016 (Abnahmestellen ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 61 ff. EEG 2017, wenn und soweit durch die Privilegierung in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro überstiegen hat). Nur für diese Letztverbraucher beträgt die KWK-Umlage für das Jahr 2016 0,056 ct/kWh statt 0,03 ct/kWh.

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung besteht endlich die nötige Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die mit der Abwicklung der KWK-Umlage betrauten Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber.

Die Genehmigung der Europäischen Kommission soll auf deren Webseite unter der Fallnummer SA.42393 veröffentlicht werden.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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