Die novellierte SoS-Verordnung ist in Kraft

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Zukünftig muss jeder Mitgliedstaat nicht nur für die Versorgungssicherheit in seinem eigenen Land Sorge tragen, sondern zur Not auch anderen EU-Staaten zur Hilfe eilen. Dafür sorgt die novellierte SoS-Verordnung der EU, die am 28.10.2017 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde und ab dem 1.11.2017 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Mit dieser Verordnung (EU) 2017/1938 wird ein EU-weiter Solidaritätsmechanismus eingeführt. Kommt es zu einer Versorgungskrise in einem EU-Staat und wird der sog. Versorgungsnotfall ausgerufen, helfen benachbarte Mitgliedstaaten der gleichen „Risikogruppe“. Das Ausrufen des Notfalls ist aber stets das letzte Mittel, um eine schwere Krise abzuwenden. Bevor ein EU-Staat zu diesem Mittel greift, muss er entsprechend seines Notfallplans eigene Maßnahmen ergreifen.

„Mit der genannten Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Union und insbesondere für geschützte Kunden unter schwierigen klimatischen Verhältnissen oder bei Versorgungsstörungen eine unterbrechungsfreie Erdgasversorgung sicherzustellen“ führt das EU-Parlament zum Hintergrund der Novelle aus. Damit dieses Ziel erreicht wird, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich stärker mit den anderen Mitgliedstaaten ihrer Region zu koordinieren. Und um eine EU-weite Kohärenz zu erreichen, werden regionale Risiken auf der Grundlage einer EU-weiten Simulation nach gemeinsamen Standards und einem spezifischen Szenario bewertet. Diese Simulation führt ENTSOG bis 1.11.2017 durch und wird laut den eigenen Angaben nach dem 9.11.2017 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die so ermittelten Risiken sollen Gegenstand regionaler Präventions- und Notfallpläne sein, die anschließend durch Sachverständige begutachtet und von der Kommission gebilligt werden.

Falls ein EU-Staat einem anderen Mitgliedstaat Hilfe leistet, soll dieser „angemessen“ entschädigt werden. Die Verordnung lässt hier zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum – fest steht aber, dass entschädigt werden muss. Die Mechanismen dafür, die noch erarbeitet werden müssen, sollen Anreize für die Teilnahme an marktbasierten Lösungen, wie Versteigerungen oder Mechanismen zur Steuerung der Nachfrageseite, beinhalten. Zudem müssen Beschreibungen dieser Mechanismen in die Notfallpläne aufgenommen werden.

Um eine umfassende Bewertung der einschlägigen Risiken zu gewährleisten, müssen schließlich alle langfristigen Gaslieferverträge, die mindestens 28 Prozent des nationalen Marktes ausmachen, gegenüber der hierfür zuständigen Behörde zur Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt werden. Dabei müssen Details der Verträge offengelegt werden, aber keine Preisinformationen.

Gerät dennoch die Versorgung geschützter Kunden wie Privathaushalte oder grundlegende soziale Einrichtungen in Gefahr, üben die Staaten der EU-Solidarität untereinander. Deutschland zählt zu zwei Risikogruppen. In der Risikogruppe „Ost“ helfen sich Mitgliedstaaten, die Gas über Weißrussland, die Ukraine oder die Ostsee beziehen. In der Risikogruppe „Nordsee“ sind die Länder vertreten, die Gas aus Norwegen, Großbritannien oder Westeuropa erhalten.

Da die Abstimmung der Solidaritätsmaßnahmen viel Zeit kostet, sieht die neue SoS-Verordnung in Art. 22 Satz 3 Übergangsvorschriften vor. Danach gilt die Solidaritätspflicht der Mitgliedstaaten erst ab dem 1.12.2018.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Johannes Nohl

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