Der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer

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Wie sind Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an einen stillen Gesellschafter steuerlich zu behandeln? Das kommt bekanntlich darauf an, ob der stille Gesellschafter als „typisch“ oder „atypisch“ zu kategorisieren ist. Zur letzteren Variante hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein klärendes Wort gesprochen (Urt. v. 13.7.2017, Az. IV R 41/14).

Bei einer typisch stillen Gesellschaft sind die von der GmbH gezahlten Gewinnanteile bei ihr Betriebsausgaben und beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind die Gewinnanteile als Vergütung eines Mitunternehmers zu werten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Soll sie steuerlich anerkannt werden, müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Der stille Gesellschafter muss erstens Mitunternehmerinitiative und zweitens Mitunternehmerrisiko tragen.

Zur Mitunternehmerinitiative gehört vor allem die Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen. Hierzu reicht es, wenn der stille Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH ist oder wenn ihm Gesellschafterrechte eingeräumt werden, die dem eines Kommanditisten entsprechen. Das Mitunternehmerrisiko ergibt sich aus der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven.

Die Merkmale müssen beide vorliegen, können allerdings unterschiedlich ausgeprägt sein. Ist der stille Gesellschafter bspw. nicht an den stillen Reserven beteiligt, kann dieser Nachteil durch seine Stellung als GmbH-Geschäftsführer ausgeglichen werden.

Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein stiller Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt, wenn er nicht am Verlust beteiligt ist und er seine Einlage nur durch künftige Gewinnanteile zu erbringen hat. Das Gericht verneinte dies, weil der stille Gesellschafter risikolos ohne eigenen Kapitaleinsatz seine Einlage erbringen konnte.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Philipp Bacher

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