BFH: Keine Versicherung ohne übernommenes Wagnis

Für Kommunen kann es interessant sein, sich zu einem nicht rechtsfähigen Verein zusammen zu tun, um Haftpflichtrisiken gemeinsam zu schultern. Ein solcher kommunaler Schadensausgleich wirft allerdings steuerrechtliche Fragen auf, denn in einem solchen Fall wird Versicherungssteuer fällig. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) – Urteil vom 8.12.2010, Az. II R 12/08 –  liefert für viele dieser Fragen eine Antwort.

In dem entschiedenen Fall hatten mehrere Großstädte untereinander einen Schadensausgleich vereinbart: Dazu gründeten sie einen nicht rechtsfähigen Verein. Dieser Verein und seine Mitglieder regulierten satzungsgemäß Schäden bis zur Höhe der so genannten Zwischensumme unmittelbar auf eigene Kosten. Für die Mitglieder bestand nur eine Ausgleichspflicht, soweit die errechnete Zwischensumme die für sie im Geschäftsjahr anerkannten Schäden überstieg. Die Mitglieder hatten einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleich nur für den diese Zwischensumme übersteigenden Betrag. Der Verein errechnete die abzuführende Versicherungssteuer nur auf die von den zahlungspflichtigen Mitgliedern geleisteten Ausgleichsbeträge.

Zu Recht, so der BFH: Der Versicherungssteuer unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt, also das, was für die Begründung und die Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu zahlen ist. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer. Denn die Versicherungssteuer ist eine Verkehrssteuer auf den Vorgang des Geldumsatzes.

Im Streitfall hatte der Verein gegenüber seinen Mitgliedern bis zur Höhe der Zwischensumme keine Wagnisse übernommen. Aufgrund der Satzung sind die von den Mitgliedern in Höhe der Zwischensumme selbst getragenen Aufwendungen und die ihnen zugrunde liegenden Haftpflichtschäden als variabler Selbstbehalt nicht in den gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Ein Versicherungsentgelt lag daher nur insoweit vor, als die Mitglieder des Vereins Ausgleichszahlungen einschließlich der auf sie umgelegten Rückversicherungskosten zu leisten hatten.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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