Compliance-Aktuell: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kommt!

Am 11.6.2021 hat der Bundestag den Entwurf für das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verabschiedet. Es wird am 1.1.2023 in Kraft treten, weshalb die Unternehmen zeitnah die Umsetzung ihrer neuen Pflichten vorbereiten sollten – ansonsten drohen empfindliche Zwangs- und Bußgelder.

Lieferkette und Verantwortung

Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), ist es, Menschen auf der ganzen Welt vor Ausbeutung, Kinderarbeit oder schlechten Arbeitsbedingungen bei Unternehmensaktivitäten zu schützen. Aber auch Umweltrisiken sollen berücksichtigt werden.

Die Lieferkette umfasst den gesamten Weg eines Produkts von der Gewinnung der Rohstoffe über die Herstellung und Verarbeitung bis zur Lieferung an die Endkunden. Unternehmen müssen daher neben ihrem eigenen Geschäftsbereich auch das Handeln der Vertragspartner und weiterer (mittelbarer) Zulieferer in den Blick nehmen. Vorausschauendes Handeln ist erforderlich, damit es nicht zu Menschenrechtsverletzungen, z.B. bei der Herstellung von Produkten, kommen kann.

Die Verantwortung der Unternehmen soll dabei nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft werden. So heißt es im Gesetzesentwurf: „Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit nach Produkt und Produktionsstätte für menschenrechtliche Risiken ist, desto wichtiger ist die Überwachung der Lieferkette.“

Wer ist betroffen?

Ab dem Jahr 2023 soll das Gesetz für Unternehmen gelten, die gem. § 1 Abs. 1 des LkSG ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Ein Jahr später, also 2024, sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer*innen.

Doch auch kleinere Unternehmen können mittelbar betroffen sein, wenn sie beispielsweise Zulieferer eines durch das Gesetz verpflichteten Unternehmens sind – denn die werden ihre Verpflichtung weiterreichen wollen (und müssen).

Welche Pflichten werden auferlegt?

Damit internationale Menschenrechte tatsächlich eingehalten werden, normiert das LkSG einen Pflichtenkatalog mit besonderen Anforderungen an die Unternehmen zum Management ihrer Lieferketten.

Das LkSG schreibt ein Risikomanagement vor. Hierbei haben die Unternehmen eine Risikoanalyse entlang der gesamten Lieferkette und der damit verbundenen (unternehmensinternen) Geschäftsabläufe vorzunehmen: Sie müssen die Produktions- und Lieferkette konkret identifizieren und innerhalb dieser die möglichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Arbeitsbedingungen und des damit verbundenen Umweltschutzes analysieren, beachten und entsprechend darauf reagieren. Sofern ein Unternehmen ein relevantes Risiko identifiziert, ist es verpflichtet, unverzüglich Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die identifizierten Risiken sind zudem zu dokumentieren und jährlich in einem Bericht zusammenzufassen, der öffentlich im Internet zugänglich zu machen ist. Sollte eine Verletzung festgestellt werden, müssen die Unternehmen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen soll jedoch nur als letztes Mittel in Betracht kommen.

Weiterhin sollen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, um die Meldung von (drohenden) Menschenrechtsverletzungen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen zu ermöglichen. Die Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, eine verantwortliche Person innerhalb des Unternehmens festzulegen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht (Stichwort: Compliance-Manager) und mit der die Geschäftsleitung ständig in Kontakt stehen sollte.

Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen drohen Zwangsgelder bis zur Höhe von 50.000 Euro und Bußgelder von bis zu 800.000 Euro oder – sofern die Unternehmen einen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro erreichen – von bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Darüber hinaus kann beschlossen werden, das Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen. Um die genannten Pflichten durchzusetzen, spricht das Gesetz dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle umfassende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse zu.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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