Kontroverse „Greenwashing“: Der aktuelle und zukünftige Bewertungsmaßstab

„Greenwashing“ beschäftigt nicht nur die EU, sondern auch deutsche Gerichte, und zwar vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei lassen sich zwei unterschiedliche Rechtsprechungslinien verfolgen: Eine lässt Unternehmen größeren Spielraum, die andere fordert strenge Aufklärungspflichten für Unternehmen. Es geht aber auch um ganz grundsätzliche Fragen, wie die Urteile des LG Mönchengladbach vom 25.2.2022 (Az. 8 0 17/21) und des LG Kleve vom 22.6.2022 (Az. 8 0 44/21) deutlich machen.

Greenwashing beschäftigt die EU

Greenwashing ist ein massives Wettbewerbsproblem auf dem europäischen Markt. Laut einer Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 hielten „grüne“ Werbeaussagen oft nicht das, was sie versprechen. Werbung mit Nachhaltigkeit- oder Umweltaussagen sind oft vage, irreführend oder unbegründet. Frans Timmermans, der zuständige Exekutivpräsident der Europäischen Kommission, sieht den Grund dafür darin, dass Umweltaussagen oft jeglicher Nachweise oder Begründung entbehren. Verbraucher*innen können nachgewiesenermaßen Nachhaltigkeitsbehauptungen großflächig nicht einordnen oder nachvollziehbar bewerten. Die EU plant deshalb eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an die Werbung mit Klimaneutralität, die nach aktuellem Stand ähnlich strikt ausgestaltet werden könnte, wie bei der Werbung mit Gesundheitsaussagen.

… und die deutschen Gerichte

Den Urteilen lagen unterschiedliche Werbeaussagen in derselben Zeitschrift zugrunde, welche die Klimaneutralität der Produkte anpriesen.

Im Fall des LG Mönchengladbach versprach ein Hersteller in einer Anzeige in einer Fachzeitschrift für Lebensmittel, dass sein Produkt klimaneutral sei. Die Klimaneutralität entsprang jedoch nicht dem Produkt selbst, sondern einer Kompensation der Herstellungsemissionen durch die finanzielle Unterstützung von Klimaprojekten. Grundsätzlich stellt die Kompensation ein legitimes Mittel dar, um Klimaneutralität zu verwirklichen.

Allerdings muss das werbende Unternehmen nach dem LG Mönchengladbach offenlegen, auf welche Art und Weise sein Produkt Klimaneutralität erreicht. Tut es das nicht, so entsteht bei den Verbraucher*innen die Fehlvorstellung, dass das Produkt selbst ohne klimaschädliche Emissionen erzeugt wurde.

Im Fall des LG Kleve warb die Beklagte in derselben Fachzeitschrift für Lebensmittel damit, alle Produkte klimaneutral herzustellen. Das LG Kleve sah hierin keine unlautere geschäftliche Handlung. Der angesprochene Verkehrskreis der Anzeige seien nicht die Durchschnittsverbraucher*innen, sondern ein Fachpublikum. Soweit man sich darauf berufe, dass die Zeitung auch von durchschnittlichen Verbraucher*innen abonniert und gelesen werden könne, sei dies für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich, da die Zeitung nicht auf diese ausgerichtet sei. Das Gericht ging im Rahmen seiner Entscheidung sogar so weit, dass es einen Anspruch aus dem UWG deshalb ablehnte, weil sich die beanstandete Werbung überhaupt nicht an Verbraucher*innen wendete. Da die Anzeige in einer Fachzeitung erschien, richtete sie sich ausschließlich an den Handel.

Uneinigkeit auch in höheren Instanzen

Das OLG Düsseldorf verhandelte am 23. Mai 2023 beide Verfahren in zweiter Instanz, wobei mit einer abschließenden Entscheidung erst in ein paar Wochen zu rechnen ist. Zentral wird das Gericht zu entscheiden haben, welcher Verkehrskreis bei der Werbung in der Fachzeitschrift angesprochen war – das Fachpublikum oder doch das breite Publikum aller Verbraucher*innen.

Fachkundige verlassen sich aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung nicht unkritisch und ohne eigene Prüfung auf Werbeaussagen in ihrem Gebiet. Hinsichtlich des hier angesprochenen Fachpublikums wäre dann zu entscheiden, ob bei Lebensmitteln überhaupt relevante Vorbildung hinsichtlich der Einordnung von Werbeaussagen zur Klimaneutralität besteht. Das Gericht kann aber auch, ohne weitere Untersuchungen anzustellen, eine eigene Bewertung der Verkehrskreise vornehmen, wenn es selbst Teil des angesprochenen Verkehrskreises ist. Das hatte das LG Kleve in erster Instanz so gehandhabt und striktere Anforderungen formuliert.

Das ist auf einer Linie mit neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen (der VZBV und der KOM) die allgemein – und insbesondere hinsichtlich der Kenntnisse von Verbraucher*innen zur Werbung mit Klimaneutralität – erkennen lassen, dass der weit überwiegende Teil der Menschen Werbeaussagen zur Klimaneutralität nicht versteht oder einordnen kann. Im Streitfall muss ein eigens betroffener Richter diese Erkenntnisse jedoch nicht zwingend berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine geschickte Prozessführung der Parteien ins Verfahren eingeführt geworden sind.

Dynamische Rechtslage bei der Werbung mit Klimaneutralität

Bis zur Regelung durch die Europäische Union bleibt die Rechtslage in Deutschland sehr dynamisch und ist geprägt von vielen ungeklärten Fragen und Unsicherheiten. Eine einheitliche Rechtsprechungslinie hat sich noch nicht gefunden und auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Verständnis der Verbraucher*innen haben bisher keinen Einzug in die Rechtsprechung gehalten. Wie Sie im Streitfall diese wissenschaftlichen Erkenntnisse am besten in einen Wettbewerbsprozess einbringen, Ihre Wettbewerber kontrollieren und Ihre eigene Werbung aktuell und in Zukunft rechtssicher ausgestalten, muss gut durchdacht sein.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger/David Funk

PS: Bei Interesse besuchen Sie gerne unser Webinar zum Thema Klimaneutralität und Energiepreisbremsen in der Werbung am 14.6.2023.

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