Das Gesetz für faire Verbraucherverträge: Es wird umständlicher

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Das sog. Gesetz für faire Verbraucherverträge wird demnächst verabschiedet und tritt möglicherweise schon zum 1.4.2021 in Kraft. Neben neuen verbraucherfreundlichen Vorgaben zur Einwilligung in Telefonwerbung, die dem verbreiteten Missbrauch von untergeschobenen Verträgen endlich einen Riegel vorschiebt, sieht der Gesetzesentwurf auch verschärfte Vorgaben zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen vor, die insbesondere für Energielieferanten wichtig sind.

Grundsätzlich können Strom- oder Gaslieferanten zwar weiterhin eine Vertragslaufzeit zwischen einem und zwei Jahren vereinbaren. Hierzu hatte es in Vorentwürfen noch Begrenzungen auf maximal ein Jahr gegeben (wir berichteten). Allerdings ist der jetzt gefundene Kompromiss durchaus lästig. So müssen die Lieferanten dem Kunden bei einem Angebot für einen Zwei-Jahres-Vertrag zugleich einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis anbieten, der den Preis für den Zwei-Jahres-Vertrag um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt.

Ähnlich umständlich wird die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als drei Monate (höchstens zulässig bis zu einem Jahr). Sie ist nur dann wirksam, wenn der Lieferant seine Kunden innerhalb strenger Fristen in Textform auf weitere Informationen zur Vertragsverlängerung und den Kündigungsmöglichkeiten hinweist.

Die Laufzeit von Verträgen ist immer eng mit der Gestaltung des Preismodells und der Kalkulation verwoben. Deswegen wird es notwendig sein, vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Vorgaben Vertragsprodukte auch über die Laufzeitregelungen hinaus zu prüfen.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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