EEG-Zahlungen an die BNetzA: Noch eine neue Meldepflicht im Energierecht

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Wer sich im Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) und im Energiebereich insgesamt bewegt, sieht sich mit einer Vielzahl von Meldepflichten konfrontiert. Diesen hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun eine weitere hinzugefügt.

Wer ist betroffen?

Die BNetzA erhebt Daten zum Umfang der EEG-Zahlungen im Jahr 2016, um europarechtliche Transparenzverpflichtungen zu erfüllen. Betroffen davon sind alle Privatpersonen und Unternehmen, die eine nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommene EEG-Anlage betreiben und hierfür im Jahr 2016 Zahlungen nach dem EEG erhalten haben, die pro Anlage 500.000 Euro (netto) überschreiten. „EEG-Zahlungen“ bezeichnet zusammenfassend alle Zahlungen, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen („EinsMan“-Zahlungen) und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen.

Dabei ist nach dem EEG-Anlagenbegriff jede Anlage gesondert zu betrachten, ohne z.B. Zusammenfassungen von Anlagen hinter dem Zählpunkt zu berücksichtigen.

Hintergrund der Datenabfrage ist § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG in Verbindung mit den europarechtlichen Transparenzpflichten. Die von der BNetzA erhobenen Daten werden in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Damit will die EU-Kommission die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (Rn. 104 ff.) umsetzen. Danach ist Transparenz eine Voraussetzung für die europarechtliche Zulässigkeit von Zahlungen nach dem EEG.

Für welche Anlagen gilt die Meldepflicht?

Aufgrund des hohen Schwellenwerts von 500.000 Euro netto für das Abrechnungsjahr 2016 kommen als Verpflichtete wohl nur Betreiber großer EEG-Anlagen in Frage. Dies könnten neben Biomasse-Anlagen auch Offshore-Windkraftanlagen sein, aber auch größere Onshore-Windkraft- oder Geothermieanlagen. Hinsichtlich Solaranlagen sollte ggf. bei der BNetzA nachgefragt werden, ob das einzelne Modul oder – in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung – das Solarkraftwerk, d. h. alle Solarmodule an einem Standort, maßgeblich sein sollen.

Was und für welchen Zeitraum ist zu melden?

Die Meldung betrifft Zahlungen im Abrechnungsjahr 2016. Zu melden ist auch, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie basierten. Darüber hinaus erbittet die BNetzA allgemeine Angaben zum Betreiber und zur Identifizierung der EEG-Anlage sowie eine Reihe weiterer Angaben, wie etwa die Einordnung als KMU, Angaben zur Gebietseinheit und zum Wirtschaftszweig.

Wie und bis wann ist zu melden?

Für die Meldung findet sich auf der Internetseite der BNetzA ein entsprechender Fragebogen. Dieser ist zwingend zu verwenden. Die Meldung muss bis zum 15.6.2018 bei der BNetzA eingegangen sein. Dabei ist zu beachten, dass der Fragebogen in zweifacher Form an die BNetzA geschickt werden muss:

  1. unterzeichnet – per Post an die angegebene Adresse, und
  2. elektronisch – als ExcelDatei an die angegebene E-MailAdresse mit dem Betreff „Datenerhebung EEGZahlungen 2016“.

Der postalisch einzureichende Fragebogen ist am Computer elektronisch auszufüllen, auszudrucken und dann eigenhändig zu unterschreiben.

Die Betroffenen sind aufgerufen, bis zum Freitag, den 15.6.2018, selbst zu prüfen, ob sie überhaupt der Meldepflicht unterliegen und den Fragebogen einzureichen. Sollte ein Anlagenbetreiber die Meldung nicht abgeben, kann die BNetzA die Abgabe anordnen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Marcel Dalibor

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