Eine Frage der Ehre: Emissionshandelsstelle zeigt sich bei Gebührenrückerstattung großherzig
Die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 ist zwar schon eine ganze Weile her. Manche Mühlen mahlen aber bekanntlich etwas langsamer. Spät, aber immerhin finden jetzt viele emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber einen unerwarteten Geldsegen auf ihrem Konto. Die Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat nämlich allen Anlagenbetreibern die Gebühren der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007, die noch nach der Emissionshandelskostenverordnung (EHKostV) erhoben worden waren, zurückerstattet – und zwar sogar in Fällen, in denen Betreiber gegen die Bescheide rechtlich gar nicht vorgegangen waren.
Damals: OVG Berlin-Brandenburg bestätigte Nichtigkeit der EHKostV
Die Veteranen des Emissionshandels werden sich erinnern: Nicht nur mussten seit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2005 Zuteilungsanträge gestellt, Emissionsberichte eingereicht und Zertifikate abgegeben werden. Anlagenbetreiber sollten für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der ersten Handelsperiode auch Gebühren zahlen. Sechsstellige Beträge waren keine Seltenheit. Ursprung des Übels war die EHKostV, nach der die DEHSt für die Zuteilung von Berechtigungen von allen Anlagenbetreibern Gebühren erheben durfte. Die Gebührenhöhe hatte mit dem tatsächlichen Aufwand der Behörde allerdings nicht unbedingt etwas zu tun. Denn neben dem Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung sollte mit den Gebühren auch der sonstige Aufwand der DEHSt abgedeckt werden.
Einige Anlagenbetreiber ließen sich dies nicht gefallen und gingen (mit unserer Unterstützung) gerichtlich dagegen vor. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab ihnen Recht: Mit Urteil vom 1.2.2008 (bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 5.3.2009) stellte es gleich die Nichtigkeit der ganzen EHKostV fest. Der Behörde sei es zwar gestattet, für die individuelle Zuteilungsentscheidung Gebühren zu erheben, nicht aber mit den erhobenen Gebühren den gesamten Verwaltungsapparat zu finanzieren. Die Behörde musste ihnen die erhobenen Gebühren also zurückerstatten.
Heute: Alle sollen profitieren
Das Ganze hatte allerdings einen Haken: Von Urteilen profitieren diejenigen, die auch den Gang zu den Gerichten gewagt haben. Wer einen Bescheid dagegen nicht angreift und ihn bestandskräftig werden lässt, guckt regelmäßig in die Röhre. So schien es auch vielen Anlagenbetreibern rund um die Gebührenerhebung zu ergehen. Mancher Betreiber scheute schlicht den damit verbundenen beträchtlichen Aufwand – es gab viel anderes zu tun – oder wollte sich lieber auf die Zuteilungsentscheidung statt auf die Gebühren konzentrieren. Trotz des positiven Urteils des Verwaltungsgerichts blieben deshalb (zunächst) viele auf ihren Gebühren sitzen.
Nun hat die DEHSt (dem Vernehmen nach auf freundliche Empfehlung des Bundesumweltministeriums – BMU) Abhilfe geschaffen: Alle Anlagenbetreiber erhielten ihre gezahlten Gebühren zurück, unabhängig davon, ob sie gegen die Gebührenbescheide vorgegangen waren oder nicht. Das freut und schafft Gerechtigkeit und lässt auf ein gleichwertig pragmatisches Vorgehen auch in anderen Dingen hoffen, wie z. B. bei der rechtlich umstrittenen Frage des Banking von noch aus der zweiten Handelsperiode streitigen Emissionsberechtigungen. Für heute aber sagen wir erst einmal Danke!
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow