Besondere Ausgleichsregelung im EEG: Höhere Durchschnittsstrompreise in 2021

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Ende Februar hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Tabelle mit den durchschnittlichen Strompreisen veröffentlicht. Sie sind für das diesjährige Antragsverfahren zur EEG-Umlagebegrenzung maßgeblich.

Woher kommen die höheren Preise?

In den letzten Jahren lagen die durchschnittlichen Strompreise in Abhängigkeit von der Strombezugsmenge bzw. der umlagepflichtigen Eigenversorgung und den Vollbenutzungsstunden mal höher oder mal niedriger (oder blieben gleich). In diesem Jahr haben sich die durchschnittlichen Strompreise jedoch allesamt erhöht.

Dies dürfte zunächst daran liegen, dass die EEG-Umlage um 0,351 Ct/kWh von 6,405 Ct/kWh auf 6,756 Ct/kWh gestiegen ist und die KWKG-Umlage (0,226 Ct/kWh) sowie die Offshore-Netzumlage (0,416 Ct/kWh) berücksichtigt werden und in der Summe 0,993 Ct/kWh ausmachen. Das allein erklärt den Anstieg von 1,5 Ct/kWh (bzw. in einer Gruppe sogar um mehr als 2 Ct/kWh) aber noch nicht. Die stromkostenintensiven Unternehmen haben also offenbar mehr für ihren Strom zahlen müssen.

Neue Vorgaben zur Berechnung der Stromkostenintensität!?

Lässt sich nun kalkulieren, ob die Voraussetzung einer bestimmten Stromkostenintensität im diesjährigen Antragsverfahren erreicht wird? Wohl leider (nur) mit Einschränkungen.

Der Gesetzgeber hat im EEG 2021 bestimmt, dass für die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage der Besonderen Ausgleichsregelung in den kommenden Antragsjahren – bis 2024 – anstelle von drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren lediglich zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen sind. Dabei kann das Unternehmen selbst bestimmen, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021). Allerdings weichen die aktuellen Vorgaben von denen des EEG 2017 ab, sie dürfen deshalb erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden (vgl. § 105 Abs. 2 EEG 2021).

Das heißt: Die stromkostenintensiven Unternehmen sollten – wie bisher – zunächst ermitteln, wie ihre Stromkostenintensität auf der Grundlage von drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren ausfällt. Derzeit ist nämlich offen, wann mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gerechnet werden kann. Das BMWi hat bislang nur mitgeteilt, dass zu vielen Inhalten des EEG 2021 bereits ein grundsätzlich gemeinsames Verständnis mit der Europäischen Kommission erzielt werden konnte und Ziel sei, die Beihilfeentscheidung „frühestmöglich“ zu erlangen.

Folgen für die Industrie?

Die höheren Durchschnittsstrompreise und die (mögliche) neue Berechnung der Stromkostenintensität können dazu führen, dass Unternehmen, die in den letzten Jahren nicht mehr in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen konnten, wieder die Antragsvoraussetzungen erfüllen und so erfolgreich einen Antrag nach §§ 64 ff. EEG 2021 stellen können. Zudem dürfte es mehr Unternehmen geben, welche die Schwelle zum „Super Cap“ überschreiten, was die EEG-Umlagelast weiter senken wird.

Ansprechpartner*innen: Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

 

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