BMF schafft Abhilfe: Anpassung der Übergangsfrist für Anerkennung des Verpachtungs-BgA

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Der Gesetzgeber hat im Dezember 2022 überraschend die Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre auf den 1.1.2025 verlängert. § 27 Abs. 22a UStG enthält jetzt unter anderem auch die Regelung zur Verlängerung der Optionsfrist. Danach verschiebt sich für Kommunen die zwingende Pflicht zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre. Kommunen haben damit die Möglichkeit, den § 2 Abs. 3 UStG a.F. noch bis zum Ablauf des 31.12.2024 anzuwenden.

Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 drohte für Kommunen mit dauerdefizitären Verpachtungs-BgA zum Problem zu werden. Jedenfalls dann, wenn sie von der Option Gebrauch gemacht haben, über den 31.12.2022 hinaus § 2 Abs. 3 UStG a. F  anwenden zu wollen. Die Übergangsregelung für die ertragsteuerliche Anerkennung von dauerdefizitären Verpachtungs-BgA sollte nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2021 zum 31.12.2022 enden.

Daraus ergab sich folgende Gemengelage: Ertragsteuerlich gäbe es mit Ablauf des 31.12.2022 keinen BgA mehr, mit der Folge, dass wegen der Anknüpfung von § 2 Abs.3 UStG a.F. an das Vorhandensein eines BgA die Unternehmereigenschaft und damit auch das Vorsteuerabzugsrecht entfiele.

Mit Schreiben vom 26.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium eine Lösung für dieses umsatzsteuerrechtliche Problem geschaffen. Ertragsteuerlich allerdings sind in Verpachtungsfällen weiterhin die Kommunen selbst gefordert.

Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen

Die Verpachtung einer dauerdefizitären Einrichtung durch die Kommune hatte bisher grundsätzlich einen Verpachtungs-BgA begründet. Diese Sichtweise hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.12.2021 massiv eingeschränkt: Danach begründet die Verpachtung einer gesamten Einrichtung (z.B. Schwimmbad) an einen Dritten keinen Verpachtungs-BgA, wenn die verpachtende Kommune dem Pächter einen Zuschuss für den Betrieb dieser Einrichtung gewährt, der das Pachtentgelt übersteigt. In diesem Fall bleibt die Verpachtungstätigkeit als reine Vermögensverwaltung ertragsteuerlich unbeachtlich.

In diesem Zusammenhang muss die Verlängerung der Übergangsfrist zur verpflichtenden Umstellung der Kommunen auf die Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG gesehen werden. Nutzt die Kommune diese Verlängerung und bleibt noch weitere zwei Jahre bei der Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG a.F., hat der Wegfall des Verpachtungs-BgA auch den Wegfall der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft zur Folge.

Ursprünglich waren beide Daten gematched: Zum 1.1.2023 sollte § 2b UStG zwingende Anwendung finden und die dauerdefizitären Verpachtungs-BgA nicht mehr anerkannt werden. Mit Schreiben vom 26.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium nun Abhilfe geschaffen: Die Übergangsfrist für den Verpachtungs-BgA wurde unter im BMF-Schreiben näher gefassten Voraussetzungen an die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG angepasst und den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, den Verpachtungs-BgA so lange zu begründen, bis der Übergang auf die Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG tatsächlich erfolgt.

Welche Fragen stellen sich Kommunen nun?

Gelöst ist damit jedoch nur das umsatzsteuerliche Problem. Ertragsteuerlich kann es keine einheitliche Lösung geben. Jede Kommune muss selbst prüfen, welche Gestaltung zukünftig, nach Ablauf der verlängerten Übergangsfrist für sie die optimale ist. Fest steht, dass die Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen durch die Kommune spätestens ab dem 1.1.2025 keinen Verpachtungs-BgA begründen wird, wenn die Höhe des Pachtentgelts geringer als der dem Pächter gewährte Zuschuss ist. Mit der Beendigung des Verpachtungs-BgA verlässt die Nutzungsüberlassung den ertragsteuerrelevanten Bereich der Kommune. „Ist eine Schlussbesteuerung durchzuführen?“ und „Wie kann die bisherige steuerliche Verlustverrechnung erhalten bleiben?“ sind nur zwei der Fragen, die Kommunen zukünftig beantworten müssen.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut

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