Die Förderkulisse im EEG 2021 (Teil 4): Digitalisierung des Einspeisemanagements

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Das EEG 2021 soll gesetzlich festschreiben, den gesamten Stromverbrauch und die gesamte Stromerzeugung in Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen (wir berichteten). Dazu gehört die Festlegung, in welchem Umfang und mit welchen Ausbaupfaden die einzelnen Technologien hierzu beitragen sollen. Aber was bedeutet das konkret für Projektierer und Anlagenbetreiber? Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen der Förderkulisse in einer kleinen Serie (bereits erschienen: Teil 1, Teil 2 und Teil 3) von Beiträgen vor. Die bisherigen Beiträge berücksichtigen den Stand des Referentenentwurfs, der am 14.9.2020 in die Verbändebeteiligung gegeben wurde, inzwischen können wir den Regierungsentwurf (wir berichteten auch hier) vom 23.9.2020 vorstellen. Heute: Digitalisierung des Einspeisemanagements (EinsMan).

Das EEG 2021 soll die Digitalisierungsstrategie für die Energiewirtschaft fortschreiben. Dazu werden die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgeweitet. Insbesondere soll die Schwelle für das EinsMan von derzeit 100 kW auf 1 kW abgesenkt werden und statt der bisher üblichen stufenweisen Steuerung (0 Prozent/30 Prozent/60 Prozent/90 Prozent/100 Prozent) soll eine stufenlose Fernsteuerung eingeführt werden, sobald die technische Möglichkeit dazu besteht.

Sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technische Verfügbarkeit für die entsprechende Einbaugruppe von intelligenten Messsystemen (iMS) bekanntgegeben hat, müssen neu installierte EEG- und KWK-Anlagen ab 1 kW technisch in der Lage sein, über das iMS am EinsMan teilzunehmen. Auch die bei der Marktverfügbarkeitserklärung des BSI bereits bestehenden Anlagen von mehr als 15 kW müssen über ein iMS am EinsMan teilnehmen können; für diese Anlagen gibt es allerdings eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Für bestehende Anlagen zwischen 1 kW und 15 kW reicht es aus, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist die jeweilige Ist-Einspeisung über ein iMS abgerufen werden könnte. Diese Nachrüstverpflichtungen gelten auch für Anlagen, die unter eine frühere Fassung des EEG fallen.

Anders als im Messstellenbetriebsgesetz wird für das Einspeisemanagement im EEG keine Verpflichtung zur Verwendung eines iMS festgelegt, an verschiedenen Stellen (u.a. § 9 EEG 2021) aber vorausgesetzt oder der Einbau von iMS mit Vorteilen verbunden. Ob und wann das iMS eingebaut wird, richtet sich – mit Ausnahme der Regelung in § 10b EEG 2021 zur Direktvermarktung – nach dem MsbG. Danach hängt der Start des Rollouts nicht nur von der technischen Verfügbarkeit, sondern auch von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ab. Auch die Leistungsschwelle für die Teilnahme am EinsMan stimmt nicht mit dem MsbG überein; danach ist der Pflichteinbau erst bei Anlagen ab 7 kW vorgesehen. Die Anlagenbetreiber sollen also verpflichtet werden, eine Schnittstelle zur Verwendung eines iMS einzubauen, auch wenn der Netzbetreiber in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber dauerhaft nicht zum Einbau des iMS verpflichtet ist. Hier könnte die Abstimmung zwischen den beiden Gesetzen noch verbessert werden.

Bis zum Einbau eines iMS muss die Verpflichtung zur Teilnahme am EinsMan – wenn sie nach der jeweils anwendbaren Fassung des EEG überhaupt besteht – über andere technische Einrichtungen erfüllt werden, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entsprechen. Der Gesetzgeber lässt es dafür anstelle der stufenweisen Fernsteuerung auch ausreichen, die Anlage bei Netzüberlastung vollständig abzuschalten. Dadurch löst das EEG 2021 ein Problem für einige Anlagenbetreiber, das der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 14.1.2020 (Az. XIII ZR 5/19) verursacht hatte. Der BGH hatte die vollständige Abschaltung der Anlage nämlich nicht ausreichen lassen. Diese strenge Sichtweise wird (auch rückwirkend) zugunsten der Anlagenbetreiber korrigiert.

Fest steht aber wohl, dass die derzeit bestehenden Systeme zum EinsMan früher oder später nicht weiter verwendet werden, sondern komplett ausgetauscht werden sollen. Ob das technisch der richtige Weg ist, darüber lässt sich sicherlich trefflich streiten. Unabhängig davon ist allerdings ärgerlich, dass Netzbetreiber voraussichtlich für einen längeren Zeitraum zwei Systeme vorhalten müssen. Weil auch Anlagen zur Teilnahme am EinsMan verpflichtet werden, die keinen Pflicht-Einbaufall nach dem MsbG darstellen, muss der Netzbetreiber das bisherige System auch nach erfolgtem Rollout der iMS für Erzeugungsanlagen weiterbetreiben, um die verbliebenen Anlagen ohne iMS ansteuern zu können.

Die Verwendung von iMS zur Steuerung der Anlage wird nicht nur für das EinsMan, sondern auch für die Direktvermarktung geregelt. Die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch das Direktvermarktungsunternehmen muss ab der Marktverfügbarkeitserklärung des BSI bzw. ab dem Ablauf der Übergangsfrist zwingend über ein iMS erfolgen. Das kommt einer Verpflichtung zum Einbau des iMS bzw. dem Verbot der Direktvermarktung ohne iMS gleich. Bis zur Marktverfügbarkeitserklärung des BSI gibt es allerdings Erleichterungen für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW einschließlich ausgeförderter Anlagen. Diese Anlagen werden von der Verpflichtung zur viertelstundenscharfen Messung befreit. Das beseitigt ein wesentliches Hemmnis für die Direktvermarktung insbesondere von kleinen PV-Anlagen, für die sich der Einbau einer RLM-Messung nicht lohnen würde. Darüber hinaus können Direktvermarktungsunternehmen mit den Betreibern dieser Anlagen vertraglich sogar vereinbaren, dass gar keine Fernsteuerbarkeit erforderlich ist, wenn dafür der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird. Ein Eigenverbrauch ist dann also unzulässig.

Keine Ausnahme bei der Fernsteuerbarkeit besteht dagegen für Anlagen mit mehr als 100 kW Leistung, deren Förderzeitraum ausläuft. Für diese Anlagen bleibt es bei der Verpflichtung zur stufenweisen Fernsteuerbarkeit. Das könnte für einige Windkraftanlagen das Aus bedeuten: Ältere Windkraftanlagen sind teilweise technisch nicht dazu in der Lage, die Leistung zu reduzieren, sondern können nur komplett ausgeschaltet werden. Für das Jahr 2021 können diese Anlagen noch in der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterbetrieben werden. Danach hätten diese Anlagen dann keinen Anspruch mehr auf eine Einspeisevergütung, dürften aber auch nicht mehr direktvermarktet werden. Eine gesetzgeberische Klarstellung, wie es für diese alten Windkraftanlagen weitergehen kann, wäre angebracht.

Bei der Entschädigung für EinsMan-Maßnahmen setzt der Entwurf des EEG 2021 eine Vorgabe der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL – RL 2018/2001) um. Anlagenbetreiber werden beim EinsMan zukünftig stets zu 100 Prozent entschädigt und nicht mehr nur für 95 Prozent.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Micha Klewar

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