EK-Zinssätze: Die Zweifel bleiben

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Die gute Nachricht: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze auf die Kritik der Branche reagiert und die Zinssätze angehoben. Die schlechte Nachricht: Die Festlegung gibt immer noch mehr als genug Anlass zur Kritik. Das gilt auch für die Festlegung der Preisindizes für die Ermittlung der Tagesneuwerte beim Gas: Hier zeigt die BNetzA gar keine Bewegungsbereitschaft.

Die Festlegung zu den EK-Zinssätzen (§ 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV) stammt vom 2.11.2011 (Az. BK4-11-304), die zu den Preisindizes vom 26. Oktober 2011 (Az. BK9-11/602).

Die EK-Zinssätze für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode sehen jetzt so aus: Für Neuanlagen liegen sie jetzt bei 9,05 Prozent statt wie anfangs geplant bei 8,20 Prozent, für Altanlagen bei 7,14 Prozent statt 6,29 Prozent, jeweils vor Steuern.

Das ist sicher ein Fortschritt. Aber ob das ausreicht und methodisch korrekt ist, bleibt weiter fraglich:

Veraltete Datenbasis

Die Anhebung resultiert allein aus einer Anpassung des Wagniszuschlags. Im Konsultationsverfahren ging die BNetzA noch von einem Wagniszuschlag von 2,90 Prozent (= Marktrisikoprämie von 4,4 Prozent * Risikofaktor von 0,66 Prozent) aus. Hierzu berief sie sich auf ein Gutachten von Frontier Economics, das den Wagniszuschlag unter Anwendung des sog. Capital Asset Pricing Models (CAPM) und somit unter Verwendung internationaler Kapitalmarktdaten berechnet hatte.

Aufgrund der „aktuellen deutschen Sondersituation“ (Beschluss, S. 8) hat sich die BNetzA zu einer Abkehr von ihrem ursprünglich angesetzten Wagniszuschlag veranlasst gesehen. Dabei allerdings ist die BNetzA aus unserer Sicht halbherzig und methodisch inkonsistent vorgegangen: Sie hat schlicht den für 2008 ermittelten Wagniszuschlag in Höhe von 3,59 Prozent an die Stelle des ursprünglichen Wagniszuschlags gesetzt. Auch dieser war mittels des CAPM-Ansatzes, allerdings mit den damals aktuellen internationalen Kapitalmarktdaten, berechnet worden. Bis auf die Bestimmung der Umlaufrendite gehen die heutigen Zinssätze mithin eins zu eins auf die im Jahr 2008 von der BNetzA zugrunde gelegten Annahmen zurück.

Dazu kommt, dass die im Jahr 2008 festgelegten Zinssätze derzeit noch Gegenstand mehrerer beim OLG Düsseldorf anhängiger Beschwerdeverfahren sind. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter hat bestätigt, dass die für 2008 herangezogene Methodik nicht in allen Punkten als sachgerecht eingeschätzt werden könne. Das lässt erwarten, dass die BNetzA vom OLG Düsseldorf zur Korrektur der von ihr festgelegten Zinssätze aus dem Jahr 2008 verpflichtet wird. In welchem Umfang dies zu höheren Eigenkapitalzinssätzen führen wird, lässt sich allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen.

Unberechtigter Widerrufsvorbehalt

Ein weiterer heikler Punkt ist, dass die Festlegung unter Tenor Ziff. 2 einen Widerrufsvorbehalt enthält. Die BNetzA behält sich den Widerruf der Festlegung für den Fall vor, „dass durch andere, die Rendite der Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber beeinflussende gesetzlich vorgesehene Instrumente, wie bspw. die Einführung von Risikozuschlägen (sog. „Adder“) die Angemessenheit der […] festgelegten Eigenkapitalzinssätze anders zu beurteilen ist“ (Beschluss, S. 17). Daraus lässt sich entnehmen, dass die BNetzA eine nachträgliche Absenkung der Zinssätze beabsichtigt, wenn mögliche künftige Risikozuschläge sich wirtschaftlich positiv für die Netzbetreiber auswirken sollten. Nach unserer Einschätzung ist es rechtlich zweifelhaft, ob die BNetzA zur Einfügung dieses Widerrufsvorbehalts befugt ist. Unseres Erachtens ist insbesondere nicht erkennbar, dass die hierfür in § 36 VwVfG vorgesehenen Voraussetzungen in der vorliegenden Konstellation erfüllt sind.

Die Festlegung von Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (Gas) wiederum weist gegenüber dem Entwurf trotz zahlreicher Kritik von Netzbetreibern und Branchenvertretern keine wesentlichen Änderungen auf. Insbesondere hat die BNetzA an der Fortschreibung der Indexreihen und dem methodischen Vorgehen bei der Bestimmung der im Jahr 2007 festgelegten Preisindizes festgehalten. Gegen die von der BNetzA erlassene Festlegung aus dem Jahr 2007 sind aber derzeit noch mehrere Beschwerdeverfahren beim OLG Düsseldorf anhängig.

Frist läuft bald ab

Die BNetzA ist aufgrund der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum 5. August 2011 ausdrücklich befugt, bundesweit einheitliche Preisindizes und Eigenkapitalzinssätze festzulegen (§ 54 Abs. 3 EnWG). Daher werden die Festlegungen auch für die Netzbetreiber verbindlich werden, für die die Landesregulierungsbehörden zuständig sind.

Für alle Netzbetreiber gilt die gleiche Frist, wenn sie Beschwerde einlegen wollen – und dabei ist eine weitere Neuregelung des EnWG zu beachten: Die Zustellung wird nunmehr im Wege der öffentlichen Bekanntmachung bewirkt (§ 73 Abs. 1a EnWG). Die Beschwerdefrist begann daher mit Veröffentlichung der Festlegungen und läuft gemäß am 16. Dezember 2011 ab (§§ 73 Abs. 1a, 78 Abs. 1 EnWG (4 plus 2)).

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Wollschläger

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