Endlich verabschiedet: Die beiden ersten Rechtsverordnungen zum BEHG

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Am 2.12.2020 hat die Bundesregierung endlich die ersten beiden Rechtsverordnungen zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Sie haben insbesondere wichtige Auswirkungen auf Gas- und Wärmelieferverträge am Standort.

Bei den Verordnungen handelt es sich zum einen um die Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022) sowie um die Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV). Die Inhalte der beiden Verordnungen sind durch die im Spätsommer vorgelegten Referentenentwürfe bereits weitgehend bekannt gewesen. Die nunmehr verabschiedeten Versionen enthalten vereinzelt Änderungen. Ihr Inkrafttreten bedarf noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Wesentliche Inhalte der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Die BeV 2022 enthält Regelungen zur Überwachung, rechnerischen Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (vgl. §§ 6 und 7 BEHG) für die Jahre 2021 und 2022. Zentral für Verantwortliche nach dem BEHG, das heißt vor allem Lieferanten von Erdgas und gegebenenfalls Anlagenbetreiber, bleiben die Vorgaben zur Ermittlung der Emissionen (§ 5 sowie Anlage 1, Teil 2 und 4). Mit ihnen kann auch die Berechnung der konkreten Mehrbelastung für die Belieferung mit Erdgas vorgenommen werden, also die Umrechnung des Zertifikatspreises auf den pro emittierter Kilowattstunde Erdgas zu berechnenden Preis. Die Mehrkosten lassen sich somit für das Jahr 2021 bei einem Zertifikatspreis von 25 Euro/t CO2 auf 0,4551 Cent/kWh Erdgas (netto) berechnen (ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten und Verursachungsaufwand).

Die Regelung zur Berücksichtigung eines Bioenergieanteils bei der Ermittlung von Brennstoffemissionen (§ 6 BEHG) hat nochmals Anpassungen erhalten. So wurde die im Erstentwurf noch vorgesehene Anwendung der in der 38. BImSchV geregelten Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe gestrichen.

Unterfallen Emissionen sowohl dem nationalen als auch dem EU-Emissionshandel, wird die Regelung zur Vermeidung von Doppelbelastungen relevant.  § 7 Abs. 5 BEHG sieht lediglich vor, dass solche Doppelbelastungen möglichst vorab zu vermeiden seien und überlässt die praktische Umsetzung der Durchführungsverordnung. Diese sieht in § 11 Abs. 1 BeV 2022 vor, dass Lieferanten die zum Einsatz in einer dem EU-Handel unterliegenden Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen aller gelieferten Mengen in Abzug bringen können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben, die dem EU-Handel unterliegen. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Ob die Preise für Emissionszertifikate dem Kunden zunächst in Rechnung gestellt werden oder ob der Lieferant im Voraus verzichtet, ist also im Liefervertrag zu regeln.

Wie sich der Begründung entnehmen lässt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass dieses „Abzugsverfahren“ vorrangig anzuwenden ist, es ist aber nicht verpflichtend. Details zu einer alternativen Abwicklung (einer nachträglichen Kompensation für vom Lieferanten weitergereichte CO2-Preise) sind bislang auch noch nicht verordnungsrechtlich ausgestaltet.

Um sicherzustellen, dass der Lieferant nicht die Kosten auf den Kunden abwälzt und gleichzeitig die Abzugsmöglichkeit nutzt, verlangt § 11 Abs. 2 BeV 2022, dass die zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), über die zivilvertragliche Vereinbarung informiert wird. Der Abzug vorab ist nur dann möglich, wenn durch gleichlautende Erklärungen des Lieferanten und Letztverbrauchers sichergestellt ist, dass beim Letztverbraucher tatsächlich keine Kosten für die Emissionszertifikate entstanden sind. Zum Nachweis ist zudem eine Bestätigung zu übermitteln, die in Anlage 3 BeV 2022 näher beschriebene Daten enthält.

Lieferanten müssen diese Vorgaben auch bei der Ausgestaltung der Lieferverträge, insbesondere unter Berücksichtigung des Preismodells, beachten. So können sie sich – auch gegen ein mögliches Fehlverhalten von Kunden – rechtlich absichern.

Wesentliche Inhalte der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Die BEHV enthält detaillierte Regelungen zum Verkauf bzw. zum Erwerb der Emissionszertifikate im nationalen Handel. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Verkaufsterminen und Transaktionsentgelten sowie zum nationalen Emissionshandelsregister und dessen Funktionsweise. Insgesamt lassen sich viele Parallelen zur Funktionsweise des europäischen Handels finden. Weitere Verordnungsermächtigungen aus dem BEHG werden schrittweise durch neue Verordnungen bzw. Erweiterungen ergänzt.

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum BEHG sowie der beiden Rechtsverordnungen entfällt für Neuverträge die Möglichkeit, die Mehrbelastung aus dem Erwerb der Emissionszertifikate an die Kunden mittels der Steuern- und Abgabenklausel weiterzugeben. In Verträgen, die vor Verabschiedung der Verordnungen am 2.12.2020 geschlossen wurden, ändert sich hinsichtlich der möglichen Anwendbarkeit der Steuern- und Abgabenklausel nichts. Letztlich ist bezüglich einer rechtssicheren, wie pragmatischen Umsetzung eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.

Ausweisung auf der Verbrauchsabrechnung

Bislang gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, den Kunden auf der Verbrauchsabrechnung die konkrete Höhe der für ihre Belieferung entstandenen CO2-Bepreisung auszuweisen. Auch die beiden Rechtsverordnungen enthalten keine derartige Verpflichtung für die Lieferanten von Erdgas.

Allerdings könnte die konkrete Weitergabekonstellation zumindest in Gaslieferverträgen die Ausweisung erforderlich machen. Ist Rechtsgrundlage der Weitergabe eine Steuern- und Abgabenklausel, führt diese ebenso zu einer eigenen Rechnungsposition wie die Vereinbarung einer eigenen Wälzungsklausel für CO2-Kosten bei Neuverträgen. Bei der Weitergabe in Dampf- und Wärmelieferverträgen kommt es auf die individuelle Vertragssituation an.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Niko Liebheit/Carsten Telschow

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