Energie- und Stromsteuer: Es tut sich was bei Zinsansprüchen und Antragsfrist

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Vor dem Jahresende tut sich noch etwas in der Rechtsprechung zu den Energie- und Stromsteuern: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht einen unionsrechtlichen Zinsanspruch bei Erstattungen, wenn das Hauptzollamt die Begünstigungen verspätet gewährt. Und ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte die einjährige Antragsfrist bei Entlastungsanträgen „aufweichen“.

Unionsrechtlicher Zinsanspruch bei Erstattungen

Für Energie- und Stromsteuern (Verbrauchsteuern) sieht § 233a AO keine Verzinsungsregelung vor. Das heißt: Wenn das Hauptzollamt mit deutlichem Verzug einen berechtigten Steueranspruch gewährt, gab es bisher keine (gesetzliche) Möglichkeit, den Erstattungsanspruch zu verzinsen.

Allerdings hatte der BFH bereits mit seinem Urteil vom 22.10.2019 entschieden, dass es im Fall sog. obligatorischer Steuerbegünstigungen (etwa der Verwendung von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung nach § 53 EnergieStG) einen Zinsanspruch gibt, der unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt. Bislang war allerdings nicht geklärt, ob der Zinsanspruch für die sog. fakultative Steuerbegünstigung gilt. Die Grundlagen der fakultativen Steuerbegünstigung sind zwar auch in der Energiesteuerrichtlinie geregelt, sie verpflichtet die Mitgliedstaaten aber nicht, diese Steuerbegünstigungen in nationales Recht umzusetzen. Mit einem Urteil (Rs. C-100/20) vom 9.9.2021 hat der EuGH nun entschieden, dass im Fall einer Umsetzung ins nationale Recht letztlich in allen Fällen das Gleiche gelten müsse. Damit dürfte der Zinsanspruch bei allen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen bei der Energie- und Stromsteuer bestehen, da sich alle Begünstigungen auf unionsrechtliche Grundlagen zurückführen lassen.

Der BFH hatte in seinem Urteil von 2019 entschieden, dass der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt und (nur) für volle Monate zu zahlen ist. Die Zinshöhe orientiert sich an § 238 AO. Diese Zinsansprüche unterliegen ebenfalls der Verjährung. Deshalb empfehlen wir, noch vor Jahresende zu prüfen, ob es bei in den letzten Jahren Fälle gab, in denen aufgrund verspäteter Erstattung ein Zinsanspruch infrage kommt. Falls ja, sollten Sie den möglichen Anspruch vor Jahresende beim Hauptzollamt geltend machen.

„Aufweichung“ der Jahresfrist bei Entlastungen?

In der bisherigen Praxis und Rechtsprechung war die einjährige Antragsfrist für energie- und stromsteuerliche Entlastungen eine „harte“ Frist: Wenn bis zum 31.12. des Folgejahres kein ordnungsgemäßer Antrag (insbesondere der richtige amtliche Vordruck) beim zuständigen Hauptzollamt vorlag, wurde ein später nachgereichter Antrag schon aus formalen Gründen abgelehnt. Ein aktueller Beschluss des BFH stellt nun die Frage, ob es gegen Unionsrecht verstoßen könne, eine Entlastung allein aus derartigen formalen Gründen zu verwehren, zumindest dann, wenn zwar die Antragsfrist abgelaufen, aber noch keine Verjährung eingetreten ist.

Bei dem BFH-Beschluss handelt es sich um eine Vorlage an den EuGH, der darüber noch abschließend entscheiden muss. Dennoch empfehlen wir mit Blick auf diese Rechtsprechung, bereits heute vorsorglich Entlastungsanträge auch nach Ablauf der Jahresfrist zu stellen, wenn etwa aufgrund einer laufenden Außenprüfung noch keine Verjährung eingetreten ist. Dennoch sollte im Regelfall natürlich weiterhin die Jahresfrist beachtet werden.

Ansprechparnter*innen: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier: Strom- und Energiesteuer Herbst 2021.

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