Festlegung der BNetzA zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom: Netzzugangsregeln Elektromobilität (Teil 5)

Die Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-20-160) enthält neben den Anpassungen der Marktkommunikation und des Standard-Netznutzungsvertrages einen vollkommen neuen Bestandteil: die Netzzugangsregeln Elektromobilität. Es wurde darauf verzichtet, eine vorgegebene Zusatzvereinbarung zum Netznutzungsvertrag bzw. einen eigenen Netznutzungsvertrag Elektromobilität festzulegen. Ein solches Dokument könnte jedoch noch kommen.

Mindeststandardisierung für  Charge Point Operator

Bei den Netzzugangsregeln handelt es sich um technische und organisatorische Abwicklungsregeln, die eine Mindeststandardisierung des Netzzugangs für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (Charge Point Operator, CPO) ermöglichen sollen. Ziel ist, dass einzelne Ladevorgänge dem von Elektrofahrzeugen Ladenden jeweils selbst ausgewählten Lieferanten bilanziell zugeordnet werden können. Bisher waren die Marktlokationen der Ladeinfrastruktur einheitlich das bilanzierungsrelevante Objekt, was einen ladevorgangsscharfen Lieferantenwechsel allenfalls im Rahmen einer Beistellung ermöglichte. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, können CPO ab dem 1.6.2021 durch die Netzzugangsregeln einem dritten Lieferanten einen bilanziellen Netzzugang anbieten.

Hierfür ist der CPO nach den Netzzugangsregeln berechtigt, vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber die Einrichtung eines regelzonenweiten Bilanzierungsgebietes zu verlangen. Für dieses trägt der CPO die Bilanzierungsverantwortung. Dadurch wird es möglich, die Übergabestellen zwischen Verteilnetz und Ladepunkten bilanziell wie Übergabestellen zwischen zwei physikalischen Bilanzierungsgebieten zu behandeln. Bei Ladevorgängen abgegebene Strommengen werden aus dem Netzsaldo des jeweiligen Verteilnetzbetreibers herausgerechnet. Deltamengen gehen zu Lasten des CPO.

Jene Ladepunkte, die an diesem Modell teilnehmen sollen, muss der CPO beim jeweiligen Verteilnetzbetreiber anmelden. Den CPO treffen alle Pflichten eines aggregationsverantwortlichen Netzbetreibers. Er ist verantwortlich für die Bildung der Netzzeitreihe und die Zuordnung der Energiemengen. Dabei muss der CPO die Regelungen der MaBiS anwenden und im Wege der elektronischen Marktkommunikation kommunizieren können. Es bleibt daher abzuwarten, wie viele Betreiber tatsächlich in der Lage sein werden, die Netzzugangsregeln auch tatsächlich umzusetzen. Bis Ende des Jahres 2021 sollen Entwürfe zur näheren Ausgestaltung der prozessualen und vertraglichen Abwicklung vorliegen.

Ansprechpartner*innen: Jan-Hendrik vom Wege

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