KWK-Ausschreibungsverordnung verabschiedet

K
Download PDF
(c) BBH

Am 29.6.2017 hat der Bundestag der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) zugestimmt. Damit stehen die wesentlichen Eckpfeiler für die Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) fest. Die erste Runde wird bereits am 1.12.2017 starten.

Die Ausschreibungen betreffen neue und modernisierte KWK-Anlagen im Leistungssegment zwischen 1 MWel und 50 MWel sowie die neu geschaffene Förderkategorie der sog. innovativen KWK-Systeme (iKWK-Systeme) (wir berichteten). Im Großen und Ganzen ist es bei dem Ausschreibungsdesign geblieben, das bereits die Verordnungsentwürfe vorgesehen haben. Einige Änderungen haben sich jedoch noch auf den letzten Metern ergeben:

Reduktion der zu leistenden Sicherheit

Laut Verordnungsentwurf sollte die bis zum Gebotstermin zu leistende Sicherheit noch 100 Euro/kW der Gebotsmenge betragen. Jetzt wurde diese letztlich mit 70 Euro/kW festgesetzt und die Höhe der Pönalen entsprechend angepasst. Ausweislich der Verordnungsbegründung beläuft sich die Sicherheit damit auf etwa 7 Prozent der Investitionskosten und stellt daher weiterhin eine hohe Realisierungsrate sicher.

Förderhöhe und Förderdauer

Die Zahl der Vollbenutzungsstunden (Vbh), die pro Jahr maximal vergütet werden, wird von 3.000 Vbh auf 3.500 Vbh erhöht. Es bleibt aber bei der Förderung von insgesamt 30.000 Vbh bei KWK-Anlagen und 45.000 Vbh bei iKWK-Systemen, so dass sich die Mindestförderdauer etwas verkürzt. 30 Jahre sind weiterhin als Obergrenze festgelegt. Auch die bereits in den Verordnungsentwürfen vorgesehenen Höchstwerte in Höhe von 7 ct/kWh für KWK-Anlagen und 12 ct/kWh für iKWK-Systeme wurden nicht mehr verändert.

Einspeisung in geschlossenes Verteilernetz

Förderfähig ist nicht nur die Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung, sondern auch die Einspeisung in ein geschlossenes Verteilernetz.

Bei einer Einspeisung in ein geschlossenes Verteilernetz war nach den Verordnungsentwürfen vorausgesetzt, dass für den Anlagenbetreiber daraus kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein öffentliches Netz entsteht. Diese Vorgabe wurde gestrichen. Nach einer Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konnte – so die Begründung – kein systematischer Vorteil für den Anlagenbetreiber einer in einem geschlossenen Verteilernetz angeschlossenen KWK-Anlage festgestellt werden. Hiervon unbenommen bleibt die Vorgabe, dass der KWK-Strom grundsätzlich nicht zur Eigenversorgung genutzt werden darf.

Kein Aufwuchspfad für iKWK-Systeme

Das bereits im KWKG 2017 festgelegte Ausschreibungsvolumen (100 MWel) entfällt in der ersten Ausschreibungsrunde am 1.12.2017 weiterhin vollständig auf KWK-Anlagen. In den Jahren 2018 bis 2021 wird das vorgesehene Volumen von insgesamt 200 MWel installierter KWK-Leistung jedoch konstant zu 150 MWel auf KWK-Anlagen und zu 50 MWel auf iKWK-Systeme aufgeteilt. Die Verordnungsentwürfe sahen insoweit noch eine Verschiebung dieser Aufteilung zugunsten der iKWK-Systeme vor, und zwar in Höhe von 5 MWel jährlich. Nach der Begründung sollte dies die Bedeutung dieser Systeme für die langfristige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung unterstreichen.

Anforderungen an elektrischen Wärmeerzeuger im iKWK-System

Das Erfordernis, einen elektrischen Wärmeerzeuger vorzuhalten, wird auf 30 Prozent der maximalen Wärmeleistung der KWK-Anlage begrenzt. Hintergrund ist, dass ein elektrischer Wärmeerzeuger zwar bei entsprechender Anwendung eine markt- und netzdienliche Fahrweise besonders effizient gewährleisten kann. Zugleich soll es aber dem Anlagenbetreiber überlassen bleiben, zu einem gewissen Grad bestehende oder alternative Wärmeerzeugungsanlagen oder Speicher einzusetzen, um die Wärmebereitstellung sicherzustellen.

Abgesenkte Anforderungen an Wärmetransformationsplan

Im Rahmen der Ausschreibungen für iKWK-Systeme ist ein Wärmetransformationsplan zu erstellen. Die Anforderungen an diesen wurden jetzt aber deutlich abgesenkt. Es genügt nunmehr, nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das iKWK-System in das Wärmenetz bzw. in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will. Der bislang vorgesehene Detaillierungsgrad, insbesondere eine Beschreibung der einzelnen Wärmekunden und deren Temperaturniveaus, ist nicht mehr erforderlich. Hierdurch sollen laut Begründung Bürokratiekosten eingespart werden. Zudem wurde der Planungszeitraum von 15 auf zehn Jahre verkürzt.

Weitere Verordnung für Effizienz und TEHG-Senkung?

Der Gesetzgeber hat mit dem ebenfalls am 29.6.2017 vom Bundestag verabschiedeten Mieterstromgesetz (wir berichteten) und den darin enthaltenen Änderungen des KWKG 2017 auch eine weitere Ermächtigungsgrundlage für Ausschreibungen im KWK-Bereich geschaffen (vgl. § 33a Abs. 6 KWKG 2017). Danach können Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse eingeführt werden, um die Energieeffizienz weiter zu steigern und Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen zu verringern. Den ersten Vorschlag für eine entsprechende Verordnung soll die Bundesregierung 2019 vorlegen.

Laut Gesetzesbegründung sind iKWK-Systeme vorrangig für die Transformation von Wärmenetzen in niedrigen Temperaturbereichen unter 120 °C gedacht, während die Transformation der Wärmebereitstellung höherer Temperaturbereiche, wie sie insbesondere in Industrieprozessen vorkomme, aufgrund höherer technologischer Anforderungen schwieriger sei. Daher sollen Ausschreibungen künftig auch in diesem Bereich die Möglichkeit bieten, Konzepte für innovative KWK-Systeme zu entwickeln.

Ansprechpartner BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Roland Monjau/Felix Hoppe

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender