Leichter Anstieg – KWK-Umlage und weitere Netzumlagen 2021

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Am 25.10.2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Informationsplattform die Höhe der Netzumlagen für das Jahr 2021 bekanntgegeben. Eine geplante Änderung zur EEG-Umlage kann sich künftig auf die KWK- und Offshore-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen auswirken.

Steigende Netzumlagen und Privilegierungsmöglichkeiten

Bei den vier Netzumlagen (KWK-Umlage, Offshore-Umlage, § 19-StromNEV-Umlage und AbLaV-Umlage) ergibt sich ein leichter Anstieg im Jahr 2021 auf insgesamt 1,09 ct/kWh (2020: 1,007 ct/kWh). Im Einzelnen:

Die KWK-Umlage steigt für nicht-privilegierte Letztverbraucher zum ersten Mal seit 2016 wieder um rund 12 Prozent auf 0,254 ct/kWh (2020: 0,226 ct/kWh).

Die leicht gesunkene Offshore-Umlage in Höhe von 0,395 ct/kWh (2020: 0,416 ct/kWh) wurde bereits am 15.10.2020 bekannt gegeben. Seit 2019 werden über diese Netzumlage nicht mehr nur die Offshore-Haftungskosten, sondern auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Letztverbraucher weitergereicht (wir berichteten).

An den Privilegierungen für die KWK-Umlage und die Offshore-Umlage ändert sich nichts. Sie sind – wie bereits seit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2017 (KWKG 2017) – nur für stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung, Schienenbahnen, Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen und Stromspeicher möglich.

Die § 19-StromNEV-Umlage steigt 2021 erneut und beträgt dann 0,432 ct/kWh (2020: 0,358 ct/kWh). Eine mögliche Deckelung dieser Umlage erfolgt weiterhin nach dem System des KWKG 2016. Die Umlagewerte der Letztverbrauchergruppen B und C liegen damit unverändert bei 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh für die jeweils privilegierte Strommenge.

Die AbLaV-Umlage steigt ebenfalls an und beträgt 0,009 ct/kWh für das Jahr 2021 (2020: 0,007 ct/kWh). Die Umlage muss stets voll gezahlt werden. Privilegierungen sind nicht vorgesehen. 

Erhöhte Obergrenze für die KWK-Förderung

Über die jährliche Obergrenze für die Förderung müssen sich Betreiber von KWK-Anlagen sowie Wärmenetzen und -speichern weiterhin keine Sorgen machen. Die Summe der Förderzahlungen zzgl. Kostenvortrag beträgt insgesamt rund 1,117 Mrd. Euro. Damit liegt sie unter der Obergrenze von 1,8 Mrd. Euro, die mit dem KWKG 2020 eingeführt wurde (KWKG 2017: 1,5 Mrd. Euro). Zuschlagszahlungen werden daher nicht gekürzt.

Hintergrund der Erhöhung der Obergrenze im KWKG 2020 sind die neuen Förderboni, die KWK-Anlagenbetreiber zusätzlich zur Grundförderung in Anspruch nehmen können: der iKWK-Bonus, der PtH-Bonus und der Südbonus sowie der angepasste Kohleersatzbonus (wir berichteten). Diese Boni werden sich indes frühestens im nächsten Jahr in der Summe der Förderzahlungen und damit bei Berechnung der KWK-Umlage 2022 niederschlagen.

Geplante Änderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung

Zuletzt möchten wir auf eine geplante Änderung zur EEG-Umlage hinweisen, die sich auch auf die KWK- und Offshore-Umlage auswirken kann: Bereits im Sommer wurde eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 ct/kWh im Jahr 2021 und 6,0 ct/kWh im Jahr 2022 beschlossen (wir berichteten). Um mittelfristig konträre Effekte bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen zu verhindern, sollen nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2021 (wir berichteten) die Schwellenwerte der Stromkostenintensität sukzessive sinken. Zugleich soll der reduzierte EEG-Umlagesatz künftig einheitlich 15 Prozent (bisher teils 20 Prozent) betragen. Aufgrund der analogen Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung reduzieren sich die KWK-Umlage und die Offshore-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen entsprechend.

Die Netzumlagen und Privilegierungsmöglichkeiten für das Jahr 2021 sehen im Überblick wie folgt aus:

KWK-Umlage Offshore-Umlage
bis 1 GWh über 1 GWh bis 1 GWh über 1 GWh
nicht privilegierte Letztverbraucher 0,254 ct/kWh 0,254 ct/kWh 0,395 ct/kWh 0,395 ct/kWh
Kuppelgase 15 % (0,038 ct/kWh) 15 % (0,059 ct/kWh)
Schienenbahnen 0,04 ct/kWh bzw.
0,03 ct/kWh
0,04 ct/kWh bzw.
0,03 ct/kWh
BesAR analog § 64 Abs. 2 EEG analog § 64 Abs. 2 EEG
Stromspeicher keine, soweit Saldierung keine, soweit Saldierung

 

§ 19 StromNEV-Umlage AbLaV-Umlage
Gruppe A 0,432 ct/kWh 0,009 ct/kWh
Gruppe B 0,050 ct/kWh
Gruppe C 0,025 ct/kWh

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier und hier.

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