NRW macht Energieeffizienz zum Vergabekriterium

Nordrhein-Westfalen will dafür sorgen, dass nur noch tariftreue Unternehmen öffentliche Aufträge bekommen. Damit aber nicht genug: Auch Energieeffizienz soll künftig in NRW bei der Vergabe Kriterium sein – zusätzlich zu den ohnehin existierenden Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV). Die Lage wird kompliziert für öffentliche Aufträge.

Die Landesregierung hat Mitte Juli 2011 einen Gesetzesentwurf für ein Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) vorgelegt, das nach der 1. Lesung an die entsprechenden Ausschüsse überwiesen wurde und sich somit noch in der Beratung befindet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz, Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.

Um die vorgenannten Gesetzesziele zu erreichen, sind zahlreiche Maßnahmen sowie Kontroll- und Sanktionsmechanismen vorgesehen.

Was ist umfasst?

Vom Anwendungsbereich umfasst sind alle öffentlichen Auftraggeber nach § 98 GWB, also neben Gebietskörperschaften als klassischen öffentlichen Auftraggebern auch kommunale Wasser-, Energieversorgungs- und Verkehrsunternehmen, die unter § 98 Nr. 2 und/oder Nr. 4 GWB fallen.

Das TVgG NRW soll uneingeschränkt für Bau- und Dienstleistungsaufträge gelten, aber auch unter gewissen Einschränkungen für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße sowie für Verkehrsleistungen nach § 1 der Freistellungs-Verordnung (zum Beispiel freigestellte Schülerverkehre sowie Schülerspezialverkehre). Ebenfalls findet das TVgG NRW im gewissen Rahmen bei Lieferaufträgen Anwendung.

Grundsätzlich erstreckt sich der Gesetzentwurf auf alle vorgenannten öffentlichen Aufträge ab einen Auftragswert von 20.000 € (ohne Umsatzsteuer). Das Gesetz soll also für unterschwellige ebenso wie für oberschwellige Vergaben gelten.

Tariftreuepflicht und Mindestlohn

Kernelemente des Gesetzentwurfs sind die Tariftreuepflicht bzw. der Mindestlohn. Bereits im Rahmen der Ausschreibung müssen öffentliche Auftraggeber Mindestentgeltvorgaben und Mindestarbeitsbedingungen beachten. Insbesondere im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) müssen sie in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen auf die Abgabe einer Erklärung zur Tariftreueverpflichtung hinweisen. Die Tariftreueverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf Bewerber, sondern auch auf Subunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften. Um ihre Einhaltung sicherzustellen, wird dem öffentlichen Auftraggeber das Recht eingeräumt, bei den Auftragnehmern, Nachunternehmern oder Verleihern von Arbeitskräften Kontrollen durchzuführen, die auch zu Sanktionen führen können (zum Beispiel Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb).

Daneben soll auf Landesebene eine Prüfbehörde eingerichtet werden, die die Einhaltung des TVgG NRW anlassbezogen und anlaßunabhängig in Stichproben prüfen kann. Auch diese hat Sanktionsmöglichkeiten (zum Beispiel Auferlegung von Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 €).

Umwelt und Soziales

Tariftreue alleine wird aber künftig nicht mehr genügen: Nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers werden neben Wirtschaftlichkeit und Tariftreue weitere Kriterien bzw. Standards bei der Zuschlagserteilung eine Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere Umweltschutz, Energieeffizienz, soziale Mindeststandards und Frauenförderung. Dabei fragt man sich schon, warum das TVgG NRW mit dem Kriterium der Energieeffizienz überfrachtet wird. Erst im August war im Zuge der „Energiewende“ die VgV dahingehend geändert worden, dass die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine größere Bedeutung erhält, namentlich bei der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium. Oberhalb der Schwellen des Kartellvergaberechts ist eine weitere Regelung durch den Landesgesetzgeber in NRW sicherlich nicht erforderlich. Da das Gesetz allerdings bereits unterhalb der Schwellen gelten soll (siehe oben), wird dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz auch bei kleineren Vergaben mehr Gewicht verliehen.

Ausblick

Sollte der Gesetzesentwurf des TVgG NRW in seiner derzeitigen Fassung in Kraft treten, wird sich der Aufwand für praktisch jedes Vergabeverfahren deutlich erhöhen. Mit einer Fülle wirtschaftlichkeitsferner Kriterien kommen auf öffentliche Auftraggeber, Bewerber, Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften zahlreiche neue Felder zu, auf denen sie sich präsentieren oder eine Auswahlentscheidung treffen müssen. Gleichwohl ist schwer ein anderer Weg vorstellbar, um mit marktwirtschaftlichen Mitteln sozialpolitisch sinnvolle Ziele zu verwirklichen. Ohne staatliche Vorgaben wird ein rein wirtschaftlichkeitsgetriebenes Vergabeverfahren externe Ziele, die im Allgemeininteresse liegen, nicht verwirklichen. Der Weg ist also richtig, aber – wie so häufig – darf die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht aus dem Blick geraten. Der Gesetzgeber und vor allem die ausführenden Verwaltungsstellen müssen darauf achten, dass die unmittelbar einleuchtenden politischen Ziele des neuen Gesetzes nicht durch einen Wust an Bürokratie verbaut werden.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Dr. Sascha Michaels

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