Wechselbad der Gefühle: Mecklenburg-Vorpommerns neue Kommunalverfassung

Mecklenburg-Vorpommern hat gewählt – aber die neue Kommunalverfassung, die an diesem Montag in Kraft getreten ist, war noch eine Tat des alten Landtags: Am 28. Juni 2011 hatte dieser den Gesetzentwurf angenommen, der nach der amtlichen Begründung insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Bürgerinnen und Bürger sollen stärker am kommunalen Geschehen mitwirken und einbezogen werden;
  • ehrenamtliche Mitglieder der kommunalen Vertretungen sollen gegenüber der Verwaltung mehr Kontrollbefugnisse und damit auch mehr Steuermöglichkeiten erhalten;
  • die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung und bei der Organisation der kommunalen Verwaltungsstrukturen sollen erweitert werden sowie
  • Mechanismen zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der kommunalen Haushalte und zur Optimierung der nach wie vor zu kleinteiligen gemeindlichen Strukturen sollen verankert werden.

Keine Verschiebung des Rahmens zu Lasten Privater

Die Interessenverbände der privaten Wirtschaft hatten bei den Verbandsanhörungen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung als weitere Verschiebung des ordnungspolitischen Gleichgewichts zu Lasten der Privatwirtschaft interpretiert und demzufolge weitgehend abgelehnt. Bei Licht besehen zeigt sich aber, dass der Rahmen, in dem sich die Kommunen wirtschaftlich betätigen können, sich mit der Gesetzesnovelle nicht wesentlich verändert. Neu ist lediglich, dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 KV M-V 2011 die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets einem öffentlichen Zweck dient.

Um nicht ungerechtfertigt in Konkurrenz zu ihren Gewerbetreibenden zu treten, müssen die Kommunen nach § 68 Abs. 7 Satz 1 KV M-V 2011 zwingend die Auswirkungen ihrer unternehmerischen Vorhaben auf Mittelstand und Handwerk vor Ort als Bestandteil der gemeindlichen Ermessensentscheidung über die wirtschaftliche Betätigung berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll die Gemeinde den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern ermöglichen, binnen vier Wochen vor der Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die in § 68 Abs. 7 Satz 1 KV M-V 2011 zusätzlich normierte Abwägungspflicht den durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung betroffenen Wirtschaftsunternehmen kein eigenständiges Klagerecht einräumen dürfte.

Kommunalunternehmen als neue Handlungsalternative

Lediglich innerhalb des bestehenden Rahmens der wirtschaftlichen Betätigung erhalten die Kommunen mit der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) eine zusätzliche Unternehmensform zur Auswahl. Laut der Gesetzesbegründung soll mit der Einführung der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) in §§ 70 ff. KV M-V 2011 den Kommunen zur Organisation ihrer wirtschaftlichen Betätigung eine Rechtsform des öffentlichen Rechts angeboten werden, die ihnen eine größere Selbstständigkeit und damit auch Beweglichkeit gewähre als die Regie- und Eigenbetriebe und insoweit mit der GmbH vergleichbar sei, wobei allerdings, anders als bei privatrechtlichen Organisationsformen, die Steuerung und die Kontrolle durch die Kommune erhalten bleibe. Dabei solle das Kommunalunternehmen die Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und kommunaler Steuerung schaffen.

Neben dem „einfachen“ Kommunalunternehmen nach §§ 70 ff. KV M-V 2011 können mehrere Gebietskörperschaften gemäß §§ 167 f. KV M-V 2011 auch ein gemeinsames Kommunalunternehmen gründen. Insoweit handelt es sich bei dem gemeinsamen Kommunalunternehmen auch um eine neue Handlungsmöglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit.

Fazit: Reform aus Sicht der kommunalen Unternehmen ambivalent

Aus Sicht der kommunalen Unternehmen ist die Reform des kommunalen Wirtschaftsrechts in Mecklenburg-Vorpommern mit gemischten Gefühlen zu betrachten. Zwar werden auf der einen Seite die Handlungsalternativen der Kommunen mit der Einführung der neuen Unternehmensform des Kommunalunternehmens erweitert. Positiv ist auch die gesetzliche Neuregelung, dass die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets einem öffentlichen Zweck dient, zu werten. Auf der anderen Seite enthält die neue Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedoch auch eine zusätzliche Abwägungspflicht, nach der die Kommunen zwingend die Auswirkungen ihrer unternehmerischen Vorhaben auf Mittelstand und Handwerk vor Ort als Bestandteil der gemeindlichen Ermessensentscheidung über die wirtschaftliche Betätigung berücksichtigen müssen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold

Share
Weiterlesen

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...

11 April

Doppelschlag des VG Köln: Rechtswidrige Glasfaser-Zugangsentgelte und sofortiger Zugang zu Kabelkanalanlagen der Telekom

Mit gleich zwei Beschlüssen sorgt das Verwaltungsgericht Köln für Aufmerksamkeit: Zum einen hat es die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Glasfaser-Zugangsentgelte in Fördergebieten für rechtswidrig erklärt und zum anderen die Telekom dazu verpflichtet, sofort Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren....