Energieaudit bis zum 5.12.2015 – war da nicht was?

(c) BBH
(c) BBH

Bei vielen Unternehmen kommt beim Thema „Energieaudit“ ein zunehmend unruhiges Gefühl auf – oft nicht ganz unbegründet. Denn nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) müssen alle Unternehmen jenseits der Schwellen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die noch kein Energie- oder Umweltmanagementsystem besitzen, bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit durchgeführt haben (wir berichteten). Und dafür ist nicht mehr viel Zeit.

Von der Pflicht betroffen sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben und mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme aufweisen. Das klingt für viele Unternehmen weit weg. Aber man sollte sich da nicht täuschen.

(c) IHK Darmstadt

Nur wenige Unternehmen können bei der Beurteilung einzig und allein ihre eigenen Kennzahlen als Grundlage nehmen. Ist es an einem anderen direkt vor- oder nachgeschalteten Unternehmen zu mehr als 25 Prozent beteiligt (Partnerunternehmen), dann müssen die Kennzahlen dieses Unternehmens anteilig, bei mehr als 50 Prozent Beteiligung (verbundenes Unternehmen) sogar zu 100 Prozent zu den eigenen Kennzahlen hinzugerechnet werden. So kann es schnell passieren, dass sich das eigene kleine Unternehmen „mit der Energieaudit-Pflicht infiziert“. Wer sich Klarheit verschaffen möchte, kann sich unseres KMU-Rechners (demnächst hier abrufbar) bedienen. Mit seiner Hilfe kann man schnell und einfach in einer ersten Vorabprüfung den eigenen KMU-Status testen.

Warum nicht gleich Nägel mit Köpfen machen und doppelt profitieren?

Neben dem Energieaudit kann mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 (Beginn!) die gesetzliche Pflicht erfüllt werden. Hiermit „belohnt“ der Gesetzgeber die Unternehmen, die den etwas größeren Aufwand auf sich nehmen. Dafür müssen bis zum 31.12.2015 lediglich zwei Dinge erfüllt sein.

  1. Die Geschäftsführung muss schriftlich bestätigen, dass Sie ein EnMS einführen will und
  2. es muss eine energetische Bewertung nach Nummer 4.4.3 a) der DIN EN ISO 50001 (Energiedatenerfassung) durchgeführt werden.

Mit unserer Vorlage für die Erklärung der Geschäftsführung sowie unserem Excel-Tool zur Energiedatenerfassung sind diese Mindestkriterien schnell geschafft. Darauf kann man bei der weiteren Einführung des EnMS aufbauen. Gern unterstützen wir Sie bei den internen Audits und der Managementreview. Zusammen mit unseren Vorlagen zum Handbuch, Verfahrensanweisungen und Formblättern sowie dem von BBH entwickelten modularen Rechtskataster sind Sie optimal für die Zertifizierung des EnMS vorbereitet.

Also überlegen Sie nicht zu lang – der 5.12. naht.

Ansprechpartner: Marcel Malcher/Matthias Puffe
Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen
Digitales Datennetzwerk mit Energiesymbolik – Illustration zum DADG und der EU-Datenverordnung

12 Juni

DADG in Kraft – Was Energieunternehmen jetzt beachten müssen 

Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) als nationale Umsetzung der EU-Datenverordnung (Data Act, VO (EU) 2023/2854) wurde am 29.5.2026 verkündet. Zu den wesentlichen Inhalten der Datenverordnung verweisen wir auf unsere Blogbeiträge vom 6.10. und 7.10. 2025 Wieso bedurfte es einer nationalen Umsetzung?  Die Datenverordnung gilt seit dem 12.9.2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dennoch mussten...

11 Juni

Neues VDE-Normenregime bringt mehr Klarheit für Balkon-PV-Anlagen

Balkonkraftwerke sind seit einigen Jahren keine Nischenlösung mehr, sondern entwickeln sich zu einem Baustein der dezentralen Energieversorgung. Immer mehr Mieter und Eigentümer nutzen kleine Photovoltaikanlagen am Balkon, auf der Terrasse oder an der Fassade, um einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu...